Am 11. April 2016 hat der Bundestag das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über die Vergleichbarkeit von Zahlungskontoentgelten, den Wechsel von Zahlungskonten sowie den Zugang zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen verabschiedet (BGBl I, 720).
Der Bundesgerichtshof wird am 31. Mai 2016 über Einzelfragen verhandeln, die sich im Zusammenhang mit der Abwicklung eines widerrufenen Verbraucherdarlehensvertrages ergeben (XI ZR 511/15).
Zahlreiche Banken (darunter die TARGOBANK) bieten Endkunden sogenannte Individual-Kredite an, bei denen der Kunde nicht nur Zinsen, sondern auch einen sogenannten einmaligen laufzeitunabhängigen Individualbeitrag zu zahlen hat. Bei diesen stellt sich die Frage, ob es sich um verkappte (allgemeine) Bearbeitungsgebühren handelt, die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes bei Verbraucherdarlehen unwirksam sind.
Der Bundestag hat am 11. März 2016 das Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften erlassen. Die Änderungen bedeuten insbesondere das Aus für das bisherige „Ewige Widerrufsrecht“ bei Verbraucherdarlehensverträgen, deren Widerrufsbelehrung fehlerhaft war.
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Beweggründe des Verbrauchers für die Wirksamkeit seines Widerrufs ohne Belang sind. Die Entscheidung erging zum Widerruf eines Fernabsatz-Kaufvertrages, die Erwägungen lassen sich aber auch auf den Widerruf von Verbraucherdarlehen übertragen.
Der u.a. für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des BGH hat sich in zwei Entscheidungen vom 23. Februar 2016 mit formellen Anforderungen an Widerrufsinformationen bei Verbraucherdarlehensverträgen befasst.
Die Commerzbank erhebt seit Dezember 2014 bei einzelnen großen Firmenkunden Strafzinsen, die hohe Einlagen vorgenommen haben. Nun weitet die Commerzbank ihre Praxis auf mittelständische Unternehmenskunden aus.
Am 16. Februar steht vor dem Bundesgerichtshof eine Verhandlung zur Frage an, ob ein Darlehensnehmer Erstattung des sogenannten Auszahlungsabschlags bei öffentlichen Förderarlehen verlangen kann.
Am 26. Februar will sich der BGH u.a. mit der Frage befassen, ob eine Widerrufsbelehrung bei einem Verbraucherdarlehensvertrag hinreichend klar ist, wenn die Belehrung im Einzelfall durch Ankreuzoptionen ausgewählt wird.
Am 16. März steht vor dem Bundesgerichtshof eine Verhandlung zur Frage an, inwieweit die Ausübung eines Widerrufsrechts bei einem Fernsabsatzvertrag rechtsmißbräuchlich sein kann. Diese Problematik betrifft auch den Widerruf von Verbraucherdarlehensverträgen.