BGH verhandelt zu Auszahlungsabschlag bei KfW-Darlehen

  

Am 16. Februar steht vor dem Bundesgerichtshof eine Verhandlung zur Frage an, ob ein Darlehensnehmer Erstattung des sogenannten Auszahlungsabschlags bei öffentlichen Förderarlehen verlangen kann.


Die klagenden Darlehensnehmer hatten bei verschiedenen Kreditinstituten Förderdarlehen  der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) in Anspruch genommen. Diese Darlehen werden durch die Kreditanstalt für Wiederaufbau refinanziert. Vertragspartner des Kunden ist jeweils seine Bank.

Die Förderbedingungen der KfW sehen vor, dass dem Darlehensnehmer nicht der gesamte Darlehensnennbetrag ausgezahlt wird, sondern dass die Bank einen Abschlag von 4 Prozent des jeweiligen Darlehennennbetrages einbehält. Ebenso erhält die darlehensgewährende Bank nicht den gesamten Nennbetrag, die KfW stellt vielmehr ebenfalls nur einen um 4 % reduzierten Betrag zur Refinanzierung bereit.

Nach der Argumentation der klagenden Darlehensnehmern wälzen die Banken mit diesem Abschlag allgemeine Verwaltungskosten auf den Kunden ab, was nach der jüngeren Rechtsprechung des BGH zu Bearbeitungsgebühren bei Verbraucherdarlehensverträgen unzulässig sei.

In den Vorinstanzen waren die Klage überwiegend erfolglos geblieben. Die vorbefassten Landgerichte sahen keine unangemessene Benachteiligung der Kreditnehmer. Es handele sich nicht um normale Geschäftskredite, sondern es seien die Besonderheiten des Förderdarlehens zu berücksichtigen. Die ausgebende Bank habe keine Möglichkeit, auf die Konditionen der KfW Einfluss zu nehmen. Der Abschlag verbleibe auch nicht bei der Bank, sondern werde direkt an die Kreditanstalt weitergeleitet.

Andere Gerichte sehen in dem Abschlag ein Entgelt für Sondervorteile, die dem Darlehensnehmer eingeräumt werden. Der Kunde habe ein umfassendes Sondertilgungsrecht, ohne dass eine Vorfälligkeitsentschädigung zu entrichten wäre.

Nachdem die Berufungsgerichte die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen hatten, wird sich der BGH nun in vier Parallelverfahren mit den Besonderheiten der KfW-Darlehen zu beschäftigen haben.

(Terminhinweis am 16. Februar 2016, 10.00, Uhr in Sachen XI ZR 454/14, XI ZR 63/15, XI ZR 73/15 und XI ZR 96/15 – Auszahlungsabschlag bei KfW-Darlehen)