Bankgebühr für Unterrichtung über nicht ausgeführten Auftrag unzulässig

  

Informiert eine Bank ihre Kunden darüber dass eine Lastschrift oder eine Einzugsermächtigung mangels Deckung nicht ausgeführt werden kann, darf sie hierfür kein Entgelt von 5 € erheben. Ebenso unzulässig ist eine Klausel, nach der der Widerruf eines Dauerauftrages entgeltpflichtig sein soll. Das entschied der Bundesgerichtshof auf die Klage eines Verbraucherschutzverbandes (Urteil vom 12.09.2017 – XI ZR 590/15).

BGH in Karlsruhe: Palais mit Brunnen. Foto von Joe Miletzki

Entgelt für Unterrichtung über Ablehnung einer Lastschrift

Die beklagte Sparkasse verwendete in ihrem Preis- und Leistungsverzeichnis Klauseln, nach denen ein Entgelt von jeweils 5 € anfallen sollte, wenn der Kunde per Postversand unterrichtet werden sollte über die berechtigte Ablehnung der Einlösung einer  SEPA-Basis-Lastschrift bzw. einer Einzugsermächtigungs-/Abbuchungsauftragslastschrift mangels Deckung.

Nach der jüngeren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes dürfen Banken für die Erbringung von Nebenleistungen regelmäßig kein Entgelt verlangen. Von diesem Grundsatz gibt es Ausnahmen. So gestattet § 675o Abs. 1 S. 4 BGB es der Bank, ein Entgelt für die Unterrichtung über eine berechtigte Ablehnung zu verlangen. Dieses Entgelt muss aber angemessen sein und an den Kosten der Bank ausgerichtet sein, der der Bank unmittelbar für die Unterrichtung des Kunden entsteht (Portokosten und Personalaufwand).

Der Aufwand für die Entscheidung darüber, ob der Auftrag ausgeführt werden kann oder nicht (der BGH spricht insoweit von Gemeinkosten), darf hingegen nicht eingestellt werden. Die Vergütung der Bank für die Ausführung von Zahlungsdiensten muss erfolgsbezogen sein, darf also nur erhoben werden, wenn der Zahlungsdienst tatsächlich ausgeführt wird.

Entgelt für Aussetzung und Löschung eines Dauerauftrages

Nach dem Preis- und Leistungsverzeichnis sollte der Kunde für die Einrichtung, Änderung, Aussetzung und Löschung eines Dauerauftrages ein Entgelt von 2 € entrichten. Auch diese Klausel beanstandete der BGH, soweit es um Kosten für Aussetzung und Löschung des Auftrages ging.

Die Ausführung eines Dauerauftrages stellt einen Zahlungsdienst dar, für dessen Ausführung die Bank ein Entgelt verlangen kann. Die Klausel sah jedoch vor, dass ein Entgelt auch für die Aussetzung und Löschung eines solchen Auftrages anfallen sollte. Diese Anweisungen des Kunden zielen darauf ab, dass ein Auftrag gerade nicht ausgeführt wird. Die Bank ist gesetzlich verpflichtet, diesen Widerruf des Auftrages zu beachten. Sie darf daher für die – vom Kunden veranlasste – Nichtausführung eines Dauerauftrages kein Entgelt verlangen.

Auch hier gilt, dass eine Vergütung nur erfolgsbezogen erhoben werden darf. Führt die Bank einen Dauerauftrag nicht aus, darf sie keine Gebühr verlangen.

Vorinstanzen:

  • LG Freiburg, Entscheidung vom 14.04.2014 (2 O 48/13)
  • OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 02.12.2015 (13 U 72/14)

Rechtsanwalt Dr. Henning Kahlert ist Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht in Karlsruhe.