Die Werbung für eine Kapitalanlage mit „Festzins“ und „100% Kapitalbesicherung“ ist irreführend, wenn der Anbieter nicht deutlich macht, dass Zinsen nur gezahlt werden, wenn die Kapitalgesellschaft hinreichende Gewinne erwirtschaftet (BGH vom 21.09.2017 – I ZR 53/16).
Auf die Klage eines Verbraucherschutzverbandes entschied das LG Tübingen, dass eine Klausel in Banken-AGB unwirksam ist, nach der auch für bestehende Sparbücher nachträglich ein Negativzins für Guthaben eingeführt werden soll (Urteil vom 26.01.2018 – 4 O 187/17).