Beweggründe des Verbrauchers bei Widerruf irrelevant

  

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Beweggründe des Verbrauchers für die Wirksamkeit seines Widerrufs ohne Belang sind. Die Entscheidung erging zum Widerruf eines Fernabsatz-Kaufvertrages, die Erwägungen lassen sich aber auch auf den Widerruf von Verbraucherdarlehen übertragen.

Widerruf eines Fernabsatz-Kaufvertrages

Der Kläger in dem vom BGH entschiedenen Fall hatte über das Internet Matratzen bestellt. Der Verkäufer hatte eine sogenannte „Tiefpreisgarantie“ abgegeben, hatte also versprochen, die Differenz seines Preises zu einem günstigeren Preis zu erstatten, dender Käufer finden würde. Als der Kläger ein günstigeres Angebot eines anderen Anbieters entdeckt hatte, forderte er den Verkäufer auf, den Differenzbetrag zu erstatten. Als der Verkäufer dies ablehnte, erklärte der Käufer den Widerruf des Kaufvertrages.

Der Verkäufer hielt dies für rechtsmissbräuchlich. Zweck des Widerrufsrechts beim Fernabsatzgeschäft sei es (nur), dem Verbraucher die Prüfung der Ware zu ermöglichen. Hier gehe es dem Kunden aber nur darum, seine angeblich unberechtigte Forderung aus der Garantie durchzusetzen.

Dem folgten die Gerichte nicht. Auch der Bundesgerichtshof wies die Revision des Beklagten zurück (Urteil vom 16. März 2016 – VIII ZR 146/15). Der auch für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat sprach aus, für die Wirksamkeit des Widerrufs eines im Internet geschlossenen Kaufvertrages genüge es, dass der Widerruf fristgerecht erklärt werde. Die Beweggründe des Verbrauchers seien unerheblich. Nur in Ausnahmefällen könne die Ausübung des Widerrufsrechts rechtsmissbräuchlich sein, etwa dann, wenn der Verbraucher den Verkäufer zu schädigen suche oder schikanös handele.

Übertragung auf den Widerruf von Verbraucherdarlehensverträgen?

Viele Darlehensnehmer, die auf ihre alten Darlehensverträge hohe Zinsen zu zahlen haben, suchen sich von ihren Verträgen zu lösen, um vom derzeit niedrigen Zinsniveau profitieren zu können. Probates Mittel hierfür ist der Widerruf des Darlehensvertrages, der auch bei Altverträgen noch möglich ist, wenn deren Widerrufsbelehrung fehlerhaft ist.

Banken, deren Kunden Darlehensverträge widerrufen, halten dem regelmäßig entgegen, der Darlehensnehmer handele treuwidrig, wenn es ihm lediglich darum gehe, sich aus alten Verträgen mit höherem Zinssatz zu lösen. Die Argumentation des VIII. Zivilsenates lässt sich auch auf diese Fälle übertragen. Der Widerruf, der nach dem Gesetz keiner Begründung bedarf, dürfte daher nur in äußerst seltenen Ausnahmefällen tatsächlich treuwidrig und damit unzulässig sein.

Der Widerruf bedarf keiner Begründung. Deshalb ist es grundsätzlich ohne Belang, aus welchen Gründen der Verbraucher von seinem Widerrufsrecht Gebrauch macht.

Zu beachten ist allerdings, dass das „Ewige Widerrufsrecht“ bei alten Darlehensverträgen durch die Gesetzesänderungen zu Wohnimmobilienkrediten vom 16. März 2016 im Juni 2016 enden wird.