Gesetzesänderungen zu Wohnimmobilienkrediten: Ende des „Ewigen Widerrufsrechts“

  

Der Bundestag hat am 11. März 2016 das Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilien­­kredit­richtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften erlassen. Die Änderungen bedeuten insbesondere das Aus für das bisherige „Ewige Widerrufsrecht“ bei Verbraucherdarlehens­­verträgen, deren Widerrufsbelehrung fehlerhaft war.

Ohne Anspruch auf Vollständigkeit seien einige zentrale Punkte herausgegriffen:

Neu eingeführt wird der Begriff des „Allgemein-Verbraucher­darlehensvertrages“ in Abgrenzung zum Immobiliar-Verbraucher­darlehensvertrag.

Ende des „Ewigen Widerrufsrechts“

§ 356b Abs. 2 BGB n.F. regelt den Beginn der Widerrufsfrist bei Verbraucher­darlehensverträgen. Nach bisherigem Recht beginnt die Frist erst dann zu laufen, wenn der Verbraucher die Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB erhalten hat. Hierzu gehört auch eine korrekte Widerrufsbelehrung. Diese Regelung führte zum sogenannten „ewigen Widerrufsrecht“, da bei Verbraucher­darlehensverträgen mit einer fehlerhaften oder ganz fehlenden Widerrufsbelehrung die 14-tägige Widerrufsfrist erst zu laufen begann, wenn der Darlehensgeber eine korrekte Nachbelehrung erteilte. Diese Vorschrift ermöglichte es Darlehensnehmern, sich durch den sogenannten „Widerrufsjoker“ von unliebsamen Kreditverträgen zu lösen, wenn der Darlehensgeber keine wirksame Nachbelehrung erteilt hatte (was in der Praxis kaum je geschehen sein dürfte).

§ 356b Abs. 2 BGB wird nun dahingehend geändert, dass die Widerrufsfrist bei einem Immobiliar-Verbraucher­darlehensvertrag spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach dem Vertragsschluss endet; ein „ewiges Widerrufsrecht“ bei diesen Darlehen besteht daher nicht mehr.

Die Neuregelung gilt nach dem neuen Art. 229 § 38 Abs. 3 EGBGB auch für Altverträge. Die Vorschrift hat folgenden Wortlaut:

Bei Immobiliardarlehensverträgen gemäß § 492 Absatz 1a Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der vom 1. August 2002 bis einschließlich 10. Juni 2010 geltenden Fassung, die zwischen dem 1. September 2002 und dem 10. Juni 2010 geschlossen wurden, erlischt ein fortbestehendes Widerrufsrecht spätestens drei Monate nach dem 21. März 2016, wenn das Fortbestehen des Widerrufsrechts darauf beruht, dass die dem Verbraucher erteilte Widerrufsbelehrung den zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Anforderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht entsprochen hat. Bei Haustürgeschäften ist Satz 1 nur anzuwenden, wenn die beiderseitigen Leistungen aus dem Verbraucherdarlehensvertrag bei Ablauf des 21. Mai 2016 vollständig erbracht worden sind, andernfalls erlöschen die fortbestehenden Widerrufsrechte erst einen Monat nach vollständiger Erbringung der beiderseitigen Leistungen aus dem Vertrag.

 

Das bedeutet: Bei Immobiliar­darlehensverträge, die zwischen dem 1. September 2002 und dem 10. Juni 2010 geschlossen worden sind, erlischt ein fortbestehendes Widerrufsrecht spätestens drei Monate nach dem Inkrafttreten des Gesetzes, wenn das Fortbestehen des Widerrufsrechts darauf beruht, dass die Widerrufsbelehrung den zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Anforderungen nicht entsprochen hat.

 

Widerrufsrecht bei „Null-Euro-Finanzierung“

Mit § 514 BGB neu eingeführt wird ein Widerrufsrecht auch bei unentgeltlichen Darlehensverträgen. Bisher bestand ein Widerrufsrecht gemäß § 495 nur bei (entgeltlichen) Verbraucher­darlehensverträgen. Damit besteht ein Widerrufsrecht nun auch bei der sogenannte „Null-Euro-Finanzierung“.

Verschärfte Anforderungen an verbundene bzw. „Kopplungsgeschäfte“

Ein neuer § 492a BGB untersagt es dem Darlehensgeber, den Abschluss eines Immobiliar-Verbraucher­darlehensvertrages vom Erwerb weiterer Finanzprodukte oder Finanzdienstleistungen abhängig zu machen. Ausnahmen gelten nach dem neuen § 492b für die dort aufgezählten zulässigen Kopplungsgeschäfte, etwa die Eröffnung eines Zahlungs- oder Sparkontos, mit dem das Darlehen zurückgezahlt oder bedient werden soll, oder Anlage- bzw. Rentenprodukte als Sicherheit für den Darlehensgeber bei Zahlungsausfall.