Gesetzesänderungen zu Wohnimmobilienkrediten: Ende des „Ewigen Widerrufsrechts“

  

Bedenkzeit des Darlehensnehmers

Die Vorschriften zum Widerrufsrecht werden ergänzt durch eine so genannte Bedenkzeit. Nach dem neuen § 495 Abs. 3 hat der Darlehensnehmer vor Abschluss eines Immobiliar-Verbraucher­darlehensvertrages eine Bedenkzeit von mindestens sieben Tagen. Während dieser Zeit ist der Darlehensgeber an sein Angebot gebunden.

Sonderregelungen für Immobiliardarlehensverträge

§ 503 BGB, der für Immobiliar­darlehensverträge zahlreiche Ausnahmen enthielt, wird durch einen anderen Inhalt ersetzt; die Sonderregelungen für Immobiliar­darlehensverträge aus § 503 a.F. werden nun in die betroffenen Einzelnormen aufgenommen. So wird beispielsweise in § 498 BGB (Gesamtfälligstellung bei Teilzahlungsdarlehen) ein neuer Abs. 2 eingefügt, der regelt, wie hoch bei Immobiliardarlehen der rückständige Betrag muss, bevor der Darlehensgeber den Vertrag kündigen kann.

Obligatorische Prüfung der Kreditwürdigkeit bei Verbraucherdarlehensverträgen

Bereits nach früherem Recht (§ 18 Abs. 2 KWG) war der Darlehensgeber verpflichtet, vor Abschluss eines Darlehensvertrages die Kreditwürdigkeit des Darlehensnehmers zu prüfen. Diese Prüfung diente allerdings nur dem Schutz der Bank und hatten keine Schutzwirkung gegenüber den Darlehensnehmer.

Andes nun die Neuregelung: Der neue § 505a verpflichtet den Darlehensgeber, die Kreditwürdigkeit des Darlehensnehmers vor Abschluss eines Verbraucher­darlehensvertrages zu prüfen. § 505b und § 505c regeln Einzelheiten dieser Prüfung.

Ein Verstoß gegen die Pflicht zur Kreditwürdig­keitsprüfung bleibt nicht mehr folgenlos: Er hat nach § 505 zur Folge, dass sich ein vereinbarter Zinssatz auf den marktüblichen Zinssatz ermäßigt. Zudem kann der Darlehensnehmer den Darlehensvertrag jederzeit fristlos kündigen, eine Vorfälligkeits­entschädigung kann der Darlehensgeber dann nicht verlangen.

Pflichtangaben, Vorlagen für Widerrufsbelehrung und das Standardisierte Merkblatt

Wesentlich geändert werden die Anforderungen zu Informationspflichten bei Verbraucher­darlehensverträgen in Art. 247 EGBGB. Hiermit verbunden sind auch neue Vorlagen für das Europäische Standardisierte Merkblatt; die Darlehensgeber werden sich über die umfangreichen Hinweise freuen, wie das Merkblatt auszufüllen ist.

Beratungsleistungen bei Immobiliar-Verbraucher­darlehensverträgen

Die gewerbsmäßige Vermittlung von Immobiliar-Verbraucher­darlehensverträgen wird nach einem neuen § 34i GewO erlaubnispflichtig. Den Umfang der Beratungsleistungen bei solchen Verträgen regelt der neue § 511 BGB.