Übernimmt es eine Bank, den Kunden über eine gewünschte Finanzierung zu beraten (Finanzierungsberatungsvertrag), muss sie den Darlehensnehmer über die spezifischen Nachteile und Risiken und die vertragsspezifischen Besonderheiten der empfohlenen Finanzierungsform aufklären (BGH, Urteil vom 19. Dezember 2017 – XI ZR 152/17).
Seit dem 21. März 2016 ist die Vermittlung von Immobiliardarlehen nur noch mit Erlaubnis nach § 34i Gewerbeordnung (GewO) zulässig. Die Erteilung der Erlaubnis setzt u.a. voraus, dass der Antragsteller durch eine Prüfung nachweist, dass er die erforderliche Sachkunde besitzt. Wie diese Sachkunde nachgewiesen werden soll, regelt die Verordnung über Immobiliardarlehensvermittlung (ImmVermV) , die am 7. Mai 2016 in Kraft… Read more »
Der Bundestag hat am 11. März 2016 das Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften erlassen. Die Änderungen bedeuten insbesondere das Aus für das bisherige „Ewige Widerrufsrecht“ bei Verbraucherdarlehensverträgen, deren Widerrufsbelehrung fehlerhaft war.