Verordnung über Immobiliardarlehensvermittlung (ImmVermV) in Kraft

  

Seit dem 21. März 2016 ist die Vermittlung von Immobiliardarlehen nur noch mit Erlaubnis nach § 34i Gewerbeordnung (GewO) zulässig. Die Erteilung der Erlaubnis setzt u.a. voraus, dass der Antragsteller durch eine Prüfung nachweist, dass er die erforderliche Sachkunde besitzt. Wie diese Sachkunde nachgewiesen werden soll, regelt die Verordnung über Immobiliardarlehensvermittlung (ImmVermV) , die am 7. Mai 2016 in Kraft getreten ist.

Die ImmVermV vom 28. April 2016 wurde am 06. Mai 2016 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht (BGBl I, 1046).

Sachkundenachweis

Der 1. Abschnitt (§§ 1-5 ImmVermV) regelt Einzelheiten der Sachkundeprüfung. In dieser Prüfung soll der Antragsteller nachweisen, dass er über die erforderllichen spezifischen Produkt- und Beratungskenntnisse verfügt. Die Prüfung umfasst die Sachgebiete Kundenberatung, fachliche Kenntnisse für die Darlehensvermittlung und -beratung sowie Finanzierung und Kreditprodukte.

Zuständige Stelle für die Prüfung sind die Industrie-und Handelskammer, die hierfür eigene Prüfungsausschüsse bilden (§ 2). Inhalt und Verfahren der Prüfung regelt § 3.

Personen, die bereits über bestimmte Berufsqualifikationen verfügen, müssen nach § 4 einen gesonderten Sachkundenachweis nicht mehr erbringen. Hierzu zählen etwa Immobilienkaufleute, Bankkaufleute oder geprüfte Immobilienfachwirte.

Vermittlerregister

Der 2. Abschnitt (§§ 6-8 ImmVermV) regelt Einzelheiten des Vermittlerregisters nach § 11a GewO, das von den Industrie- und Handelskammern geführt wird.

Berufshaftpflichtversicherung

Der Vermittler muss über eine ausreichende Berufshaftpflichtversicherung verfügen. § 10 ImmVermV erläutert, welche Risiken diese Versicherung abdecken muss.

Verhaltenspflichten

Der Vierte Abschnitt normiert in §§ 12 ff. Verhaltenspflichten des Vermittlers. Er hat seine Tätigkeit mit der erforderlichen Sachkenntnis, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit im Interesse des Darlehensnehmers auszuüben (§ 12). Eigentum oder Besitz an Geldern des Darlehensnehmers darf sich nicht verschaffen, § 13. Über die ihm erteilten Aufträge hat er Aufzeichnungen anzufertigen, die fünf Jahre aufbewahrt werden müssen.

Die zuständige Behörde kann nach § 15 außerordentliche Prüfungen des Gewerbetreibenden anordnen. Der Berater hat dem Prüfer nach § 16 alle erforderlichen Unterlagen vorzulegen.

Der 5. Abschnitt (§ 18) betrifft grenzüberschreitende Zusammenarbeit der Genehmigungsbehörden. § 19 erklärt die Verletzung einzelner Verhaltenspflichten zu Ordnungswidrigkeiten.