Muss eine Bank in Formularen auch weibliche Bezeichnungen nennen?

  

Der BGH wird sich am 20. Februar 2018 mit der Frage befassen, ob eine Bank verpflichtet ist, Formulare zu verwenden, in denen neben der männlichen Bezeichnungen „Kunde“, „Sparer“ etc. auch die jeweilige weibliche Form („Kundin“, „Sparerin“ etc.) genannt wird (Az. VI ZR 143/17).

Diskriminierung durch rein männliche Bezeichnungen in Bankformularen?

Die Klägerin ist Kundin der beklagten Sparkasse. Die Bank verwendet Formulare, die lediglich männliche Bezeichnungen verwenden, nicht aber die jeweilige weibliche Form. Die Klägerin verlangt von der beklagten Bank, dass diese ihre Vordrucke ändern soll, damit sie dann als weibliche Person erscheint.

Amtsgericht Saarbrücken und Landgericht Saarbrücken haben die Klage abgewiesen. Das LG Saarbrücken hat die Revision zum BGH zugelassen.

Verletzung der Interessen der Kundin aus dem Vertragsverhältnis?

Die Entscheidungen der Vorinstanzen sind nicht veröffentlicht, sodass nur gemutmaßt werden kann, auf welche Rechtsgrundlage die Klage gestützt werden soll. Ein entsprechender Anspruch könnte sich zunächst aus dem bestehenden Vertragsverhältnis zwischen Kundin und Bank ergeben. § 241 Abs. 2 BGB lautet:

Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.

In persönlichen Anschreiben wird die Kundin mit „Frau …“ angesprochen. Dass auch Formulare, die gegenüber allen Kunden verwendet werden, beide Anredeformen verwenden müssten, ist zumindest nicht offensichtlich.

Nennung nur der männlichen Form als Diskriminierung?

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) untersagt insbesondere Benachteiligungen aus Gründen des Geschlechts im Zusammenhang mit Arbeitsverhältnissen, etwa bei Bewerberauswahl und Beförderungen. Um eine solche Situation geht es hier nicht.

§ 19 AGG untersagt eine Benachteiligung wegen des Geschlechts auch bei Begründung, Durchführung und Beendigung zivilrechtlicher Schuldverhältnisse, die typischerweise ohne Ansehen der Person zu vergleichbaren Bedingungen in einer Vielzahl von Fällen zustande kommen (Massengeschäfte). Hier ist bereits fraglich, ob Vertragsbeziehungen mit Banken „ohne Ansehen der Person“ zustande kommen; denn üblicherweise prüfen Kreditinstitute vor Begründung eines Vertragsverhältnisses die persönlichen Daten des Kunden, etwa die Kreditwürdigkeit. Im Übrigen dürfte es keine „Benachteiligung“ darstellen, wenn auf Formularen nicht die zum jeweiligen Geschlecht passende Rollenbezeichnung verwendet wird.

Rechtsanwalt Dr. Henning Kahlert ist Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht in Karlsruhe.