BGH verhandelt über Gebühren für smsTAN

  

Am 13. Juni 2017 wird vor dem BGH die Frage verhandelt, ob eine Bank für den Versand von sogenannten smsTAN zur Authentifizierung von Bankaufträgen eine Vergütung verlangen kann.

smsTAN als Zahlungsauthentifizierungsmittel

Die beklagte Sparkasse verlangt für ihr „direktKonto“ mit Kontoführung über das Internet eine monatliche Pauschale von 2 €. Das Konto soll mit dem Verfahren „smsTAN“ verwendet werden. Für jede smsTAN verlangt die Sparkasse 0,10 €.

Der klagende Verbraucherschutzverband hält die entsprechende Klausel für unzulässig, da sie den Kunden unangemessen benachteilige: Denn die Beklagte nehme damit im eigenen Interesse ihre Pflicht zur Absicherung ihrer Online-Zahlungssysteme wahr.

Die Klage war in beiden Vorinstanzen erfolglos (Landgericht und Oberlandesgericht Frankfurt).

Wann sind Bankgebühren zulässig?

Bei der Frage, ob Banken für bestimmte Leistungen eine Vergütung verlangen können, unterscheidet der Bundesgerichtshof wie folgt:

  • Handelt es sich um gesetzliche oder nebenvertragliche Pflichten der Bank oder liegt die Erbringung der Leistung in ihrem alleinigen Interesse, darf sie eine gesonderte Vergütung nicht verlangen. Bei Darlehensverträgen soll hierzu der eigene Bearbeitungsaufwand im Zusammenhang mit der Vertragsabwicklung gehören, etwa die Bonitätsprüfung. Deshalb sollen pauschale Gebühren für die sogenannte geduldete Überziehung ebenso unzulässig sein wie Darlehensgebühren bei Bausparverträgen.
  • Eine Vergütung kann verlangt werden für echte, d.h. gesetzlich nicht geregelte Gegenleistungen.

smsTAN als nicht geregelte Gegenleistung

Die Vorinstanzen (LG und OLG Frankfurt) kamen zu dem Ergebnis, die smsTAN sei eine gesetzlich nicht geregelten Gegenleistung. Die Bank sei nicht gesetzlich verpflichtet, gerade PIN und TAN als Zahlungsauthentifizierungsmittel anzubieten. Es handele sich also um eine freiwillige Zusatzleistung im Interesse des Kunden, für die sie auch ein Entgelt verlangen könne.

Etwas anderes folge auch nicht daraus, dass die Bank gesetzlich verpflichtet ist, Zahlungsauthentifizierungsmittel sicher zu übermitteln.