Darlehensgebühr bei Bauspardarlehen unzulässig

  

Bausparkassen dürfen bei Auszahlung des Bauspardarlehens keine Darlehensgebühr erheben. Der Bundesgerichtshof am hat 08. November 2016 eine entsprechende AGB-Klausel einer Bausparkasse für ungültig erklärt.

Darlehensgebühr soll bei Auszahlung des Bauspardarlehens anfallen

Baustelle

Mit Urteil vom 08. November 2016 (Az. XI ZR 552/15) hat der Bankensenat des BGH eine Klausel in den AGB einer Bausparkasse für ungültig erklärt, nach der

mit Beginn der Darlehensauszahlung … eine Darlehensgebühr in Höhe von 2 % des Bauspardarlehens … fällig und dem Bauspardarlehen zugeschlagen [wird] (Darlehensschuld)

LG Heilbronn und OLG Stuttgart hatten die Klage eines Verbraucherschutzverbandes abgewiesen. Die Richter kamen zu dem Ergebnis, die Klausel sei AGB-rechtlich nicht zu beanstanden. Das OLG Stuttgart hatte dabei sogar die Frage offen gelassen, ob die Klausel überhaupt der AGB-Kontrolle unterliege oder nicht vielmehr eine sogenannte Preisabrede sei. In jedem Fall sei die Klausel nicht zu beanstanden: Sie sei nicht intransparent, da ihre Höhe und der Zeitpunkt ihrer Berechnung klar geregelt sei. Unschädlich sei auch, dass der Kunde nicht erkennen könne, für welchen Zweck die Darlehensgebühr erhoben werde. Schließlich weiche die Klausel nicht vom gesetzlichen Leitbild des Bausparvertrages ab. Die Gebühr sei seit Jahrzehnten üblich und gebräuchlich und sei damit fester Bestandteil des Bausparsystems (OLG Stuttgart, Urteil vom 19.11.2015 – 2 U 75/15).

BGH: Darlehensgebühr deckt nur den Verwaltungsaufwand der Bausparkasse

Nach Auffassung der Richter unterliegt die Klausel einer vollen rechtlichen AGB-Kontrolle, da sie keine konkrete vertragliche Gegenleistung der Bank bepreise; vielmehr solle sie den Verwaltungsaufwand vergüten, der bei der Bausparkasse im Zusammenhang mit der Ausreichung des Bauspardarlehens anfalle.

Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten hatte in der mündlichen Verhandlung argumentiert, es sei eine Fiktion, dass allein der Zins die Verwaltungskosten einer Bank abdecke und dass alle weiteren Kosten – auch die Darlehensgebühr – den reinen Gewinn einer Bank ausmachten. Vielmehr sei das Preismodell der Bausparkasse insgesamt zu betrachten: Dieses bestehe aus dem Zins einerseits und der Darlehensgebühr andererseits. Beide Faktoren fließen in den effektiven Jahreszins des Bauspardarlehens ein und sind für den Kunden damit klar erkennbar. Wolle man nun aber nur den Zins als Entgelt für die Bereitstellung des Darlehens akzeptieren, werde dieses einheitliche Preismodell künstlich aufgespalten.

Dieser Argumentation folgt der Bundesgerichtshof nicht.

BGH: Darlehensgebühr benachteiligt den Bausparer unangemessen

Nach Auffassung der Richter benachteiligt die Gebühr den Kunden unangemessen, da nach dem gesetzlichen Leitbild des Darlehensrecht allein der Zins das Entgelt der Bank darstelle. Von diesem Leitbild weiche die Bausparkasse ab, wenn sie zusätzlich eine Darlehensgebühr erhebe.

Die Darlehensgebühr könne auch nicht damit verteidigt werden, sie komme der Gemeinschaft aller Bausparer zugute. Nach Ansicht des BGH fließt die Gebühr nicht in die Zuteilungsmasse ein, sondern sei für die Bausparkasse eine Ertragsposition. Sie sei auch kein Entgelt für besondere Vorteile des Kunden. Zwar könne der Bausparer das Bauspardarlehen jederzeit ganz oder zum Teil vorzeitig tilgen, ohne dass eine Vorfälligkeitsentschädigung erhoben würde. Diesem Vorteil stehe aber ein „nicht unerheblicher Nachteil“ des Kunden gegenüber, namentlich die Abschlussgebühr.

Folgen der Entscheidung: Zinserhöhung wahrscheinlich

Folge der BGH-Entscheidung ist, dass die Bausparkasse bei Bestandskunden die Darlehensgebühr nicht berechnen darf; soweit sie bereits erhoben wurde (und der Erstattungsanspruch nicht bereits verjährt ist), muss sie gar erstattet werden.

Die Entscheidung betrifft allerdings ausdrücklich nur eine Klausel, in der der Zweck der Darlehensgebühr nicht beschrieben ist.

Dies geht dann aber letztlich doch zulasten der Bausparer, weil die Bausparkasse die ihr entstehenden Kosten auf alle Kunden umlegen muss – dies würde es erforderlich machen, den Zinssatz für Bauspardarlehen zu erhöhen. Dies betrifft allerdings nur Neuabschlüsse. Bei bereits bestehenden Bausparverträgen bleibt der Zinssatz unverändert.

In der Presse wird Bausparern bereits empfohlen, eine bezahlte Darlehensgebühr zurückzuverlangen. Allerdings dürfte ein Rückforderungsanspruch in vielen Fällen bereits verjährt sein.

Presseberichte zum Thema (Auswahl):