Nennung der „Aufsichtsbehörde“ macht Widerrufsbelehrung nicht zwingend fehlerhaft

  

Bezeichnet die Bank in der Widerrufsbelehrung eines Immobiliardarlehensvertrages bestimmte Informationen (hier: die zuständige Aufsichtsbehörde) zu Unrecht als „Pflichtangabe“, macht dies die Belehrung nicht zwingend unwirksam. Das hat der Bundesgerichtshof am 22. November entschieden (Urteil vom 22. November 2016 – XI ZR 434/15).

Beim Immobiliardarlehensvertrag gelten besondere Informationspflichten

© Kai Hartmann Photography / BaFin

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Die beklagte Bank hatte ein Verbraucherdarlehen gewährt, das durch eine Grundsicherheit gesichert wurde. Es handelte sich damit um einen Immobiliardarlehensvertrag nach § 503 BGB in der hier noch anwendbaren Gesetzesfassung. Bei solchen Darlehensverträgen gelten Besonderheiten im Hinblick auf die Angaben, die der Darlehensgeber dem Kunden erteilen muss, um die Widerrufsfrist in Gang zu setzen.

Die Widerrufsfrist beginnt erst zu laufen, wenn der Kunde bestimmte Informationen erhalten hat. Welche Informationen der Kunde zwingend erfahren muss, regeln (bei dem hier anwendbaren Gesetzesstand) Art. 247 §§ 6 bis 13 EGBGB. Bei regulären Verbraucherdarlehen ist unter anderem die Aufsichtsbehörde zu nennen (Art. 246 § 6 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB). Diese Vorschrift gilt nach Art. 247 § 9 EGBGB jedoch nicht bei Immobiliardarlehensverträgen; diese muss bei diesem Vertragstyp also nicht zwingend benannt werden.

In der Widerrufserklärung der beklagten Bank hieß es:

Die (Widerrufsfrist) beginnt nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB (z.B. Angabe des effektiven Jahreszinses, Angaben zum einzuhaltenden Verfahren bei der Kündigung des Vertrags, Angabe der für die Sparkasse zuständigen Aufsichtsbehörde) erhalten hat.

Viele Kunden haben diese Abweichung zum Anlass genommen, ihre Darlehensverträge zu widerrufen mit der Begründung, die Abweichung von den gesetzlichen Vorgaben mache die Belehrung verwirrend und damit unwirksam.

Lauf der Widerrufsfrist wird an zusätzliche Bedingungen geknüpft

Der Bundesgerichtshof hat nun entschieden, dass die Widerrufsbelehrung trotz dieser Abweichung den Kunden klar und verständlich über den Beginn der Widerrufsfrist informieren kann, wenn die aufgezählten Informationen im Darlehensvertrag genannt werden. Die in der Klammer genannten Beispiele entsprächen zwar nicht den gesetzlichen Vorgaben, weil die dort genannten Angaben bei Immobiliardarlehensverträgen keine Pflichtangaben seien. Indem die Bank diese beiden zusätzlichen Angaben aufgenommen habe, habe sie jedoch dem Kunden angeboten, dass die Widerrufsfrist erst dann zu laufen beginnen solle, wenn auch diese zusätzlichen Informationen erteilt würden.

Im konkreten Fall hatte die beklagte Bank die Aufsichtsbehörde jedoch im Vertrag nicht genannt. Daher war die Belehrung falsch und der Widerruf erfolgte noch fristgerecht.

Im Einzelfall ist also entscheidend, ob die als „Pflichtangaben“ bezeichneten Informationen im Darlehensvertrag mitgeteilt werden oder nicht.