Am 17. Juli 2017 hat der Bundestag das Gesetz zur Umsetzung der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie verabschiedet (BGBl. I, 2446). Es schafft u.a. einen Rechtsrahmen zur Beaufsichtigung von E-Geld-Instituten und soll Erleichterungen für die Kreditvergabe an Verbraucher bringen.
Beaufsichtigung von E-Geld-Instituten und anderen Zahlungsdiensten
Das Artikelgesetz sieht die Einführung eines Gesetzes über die Beaufsichtigung von Zahlungsdiensten (Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz – ZAG) vor. Es regelt die Zulassung von Zahlungsdienstleistern und deren Beaufsichtigung. Mit dem Gesetz soll unter anderem die Überwachung sogenannter E-Geld-Institute ermöglicht werden. E-Geld wird definiert als
jeder elektronisch, darunter auch magnetisch, gespeicherte monetäre Wert in Form einer Forderung an den Emittenten, der gegen Zahlung eines Geldbetrages ausgestellt wird, um damit Zahlungsvorgänge durchzuführen, und der auch von anderen natürlichen Personen angenommen wird.
Aber auch herkömmliche Zahlungsdienstleister fallen unter den Anwendungsbereich des Gesetzes.
Die gewerbsmäßige Erbringung von Zahlungsdiensten ist erlaubnispflichtig, § 10 ff. Die Erlaubnis wird nur erteilt, wenn bestimmte organisatorische und personelle Kriterien erfüllt sind, wenn dem Unternehmen hinreichende Eigenmittel zur Verfügung stehen und eine Absicherung für den Haftungsfall besteht.
Gebühren für SEPA-Zahlungen unzulässig
Ein neuer § 270a BGB sieht vor, dass eine Vereinbarung unwirksam ist, durch die der Schuldner verpflichtet wird, ein Entgelt für die Nutzung u.a. einer SEPA-Basislastschrift, einer SEPA-Firmenlastschrift oder einer SEPA-Überweisung zu entrichten.
Erleichterung der Kreditvergabe für Verbraucher
Versteckt wird auch § 505a BGB geändert. Die umstrittene Norm verpflichtet Darlehensgeber, vor Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages die Kreditwürdigkeit des Darlehensnehmers zu prüfen. Ein solcher Vertrag darf nur abgeschlossen werden, wenn aufgrund der Prüfung keine erheblichen Zweifel daran bestehen, dass der Darlehensnehmer seinen Verpflichtungen vertragsmäßig nachkommen wird.
Der Vorschrift wird nun ein Abs. 3 angefügt. Danach soll bei Verlängerung eines bestehenden Darlehensvertrages (Prolongation) oder bei Änderung der Konditionen eines bestehenden Darlehens eine erneute Kreditwürdigkeitsprüfung nur noch erforderlich sein, wenn sich der Nettodarlehensbetrag deutlich erhöht.
Änderung an weiteren Gesetzen
Das Artikelgesetz sieht auch Änderungen an weiteren Gesetzen vor, insbesondere beim Vermögensanlagegesetz (VermAnlG), dem Wertpapierprospektgesetz (WpPG), dem Kreditwesengesetz (KWG) , dem Handelsgesetzbuch (HGB) und dem Aktiengesetz (AktG).