BGH: Entgelt für smsTAN grundsätzlich zulässig

  

Banken dürfen für die Versendung von smsTAN grundsätzlich Gebühren verlangen. Die entsprechenden Klauseln müssen aber klarstellen, dass die Gebühren nur bei der Erteilung von Zahlungsaufträgen anfallen (BGH, Urteil vom 25. Juli 2017 – XI ZR 260/15).

Gebühr für smsTAN

Die beklagte Bank bot ein „direktKonto mit Kontoführung über Internet“ an, hierfür hatten Kunden eine „monatliche Pauschale“ von 2 € zu entrichten. Wollten Kunden das Online-Banking – wie das heute allgemein üblich ist – unter Verwendung von SMS-TAN nutzen, sahen die Preisklauseln der Bank vor: „Jede smsTAN kostet nur 0,10 €, unabhängig vom Kontomodell“.

Der klagende Verbraucherschutzverband hielt diese Klausel für unzulässig. Die Klage war in den Vorinstanzen erfolglos (LG und OLG Frankfurt).

BGH: Gebühr für smsTAN zulässig, wenn sie bei Zahlungsaufträgen erhoben wird

Auf die Revision des Klägers hob der BGH die Entscheidung des OLG Frankfurt auf, denn die Klausel sei unwirksam. Zwar könne der Zahlungsdienstleister für die Erbringung eines Zahlungsdienstes ein Zahlungsentgelt verlangen. Die Gebühr dürfe dann aber nur erhoben werden, wenn die per SMS übersandte TAN tatsächlich der Erteilung eines Zahlungsauftrages diene. Nach ihrem Wortlaut sei die Klausel der Bank jedoch so zu verstehen, dass ein Entgelt für jede TAN geschuldet sei, ohne dass es darauf ankomme, ob die TAN einen Zahlungsauftrag autorisieren solle. Danach könnte die Gebühr etwa auch dann anfallen, wenn ein Kunde sonstige Aufträge an die Bank bestätigen will, etwa bei Adressänderungen.

Damit weiche die Klausel von § 675f BGB ab. Abs. 4 der Vorschrift lautet:

Der Zahlungsdienstnutzer ist verpflichtet, dem Zahlungsdienstleister das für die Erbringung eines Zahlungsdienstes vereinbarte Entgelt zu entrichten. Für die Erfüllung von Nebenpflichten nach diesem Untertitel hat der Zahlungsdienstleister nur dann einen Anspruch auf ein Entgelt, sofern dies zugelassen und zwischen dem Zahlungsdienstnutzer und dem Zahlungsdienstleister vereinbart worden ist; dieses Entgelt muss angemessen und an den tatsächlichen Kosten des Zahlungsdienstleisters ausgerichtet sein.

Der BGH entschied über den Fall nicht abschließend, sondern verwies den Rechtsstreit an das OLG Frankfurt zurück. Dieses hat nun zu prüfen, ob die beklagte Bank die beanstandete Klausel tatsächlich verwendet hat.

Kein generelles Verbot der Gebühr

Das Urteil stößt bei Verbraucherschützern auf Kritik. Der Verbraucherzentrale Bundesverband zeigt sich enttäuscht darüber, dass der BGH kein generelles Verbot für SMS-TAN-Gebühren ausgesprochen habe. Für Bankkunden sei daher nicht hinreichend transparent, welche Gebühren anfallen. Es bleibe daher beim „Wildwuchs bei der Preisgestaltung“.

Rechtsanwalt Dr. Henning Kahlert ist Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht in Karlsruhe.