Keine Vorfälligkeitsentschädigung bei Kündigung des Darlehens wegen Zahlungsverzuges

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Kündigt die Bank den Darlehensvertrag, weil der Darlehensnehmer mit Zahlung der Raten in Verzug geraten ist, kann sie keine Vorfälligkeitsentschädigung verlangen. Dies hat der BGH zu einem Vertrag aus dem Jahre 1994 entschieden (BGH, Urteil vom 19.01.2016 – XI ZR 103/15).

Wenn der Anlageprospekt „zu dick und zu schwer“ ist, muss der Anlageberater mündlich informieren

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Will der Anleger einen Emissionsprospekt nicht annehmen, weil dieser „zu dick und zu schwer“ ist, muss ihn der Anlageberater mündlich über die Besonderheiten der Anlage (ggf. mündlich) informieren. Das hat das OLG Celle am  15.09.2016 entschieden (Az. 11 U 209/15) und einen Anlageberater zum Schadensersatz verurteilt.

Widerruf eines SCHUFA-Eintrags: Höhe der Beschwer

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Wird eine Bank verpflichtet, eine Schufa-Meldung zu widerrufen, richtet sich ihre prozessuale Beschwer nach ihrem Arbeitsaufwand. Die Schufa-Meldung ist kein Druckmittel zur Durchsetzung streitiger Forderungen, wie der BGH entschied (BGH, Beschluss vom 12.04.2016 – VI ZB 48/14).

SCHUFA-Meldung auch gegen Willen des Schuldners möglich

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Wird ein Darlehensvertrag wegen Zahlungsverzuges des Darlehensnehmers gekündigt, kann der Darlehensgeber dies der SCHUFA melden, auch wenn der Schuldner hiermit nicht einverstanden ist. Das hat das OLG Frankfurt am 02.02.2016 entschieden (Az. 1 W 9/16).

BGH zum angeblichen Rechtsmissbrauch bei Widerruf von Darlehensverträgen

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Der u.a. für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Urteil vom 12. Juli 2016 Grundsätze zum Einwand des Rechtsmissbrauchs bei der Ausübung eines Verbraucherwiderrufsrechts aufgestellt (Az. XI ZR 501/15).