Anspruch auf Kontenwechselhilfe

  

Ab dem 18. September haben Kontoinhaber Anspruch auf Kontenwechselhilfe. Banken müssen Verbraucher dann unterstützen, wenn der Kunde mit seinem Konto zu einer anderen Bank wechseln möchte.

Banken müssen Kunden beim Kontenwechsel unterstützen

Am 18. September 2016 treten die §§ 20-29 des Zahlungskontengesetzes in Kraft (siehe auch Basiskonto für jedermann). Kontoinhaber haben dann einen Anspruch auf Kontenwechselhilfe. Zahlungsdienstleister müssen den Verbrauchern hierfür ein einheitliches und schnelles Verfahren für den Wechsel von Zahlungskonten zur Verfügung stellen.

Abwicklung des Kontenwechsels

Zur Unterstützung sind beide beteiligten Banken verpflichtet, nämlich das Institut, bei dem das Konto bislang geführt wurde (übertragender Zahlungsdienstleister) und die Bank, auf die das Konto übertragen werden soll (empfangender Zahlungsdienstleister).

Der Verbraucher muss beide Institute schriftlich ermächtigen, für ihn tätig zu werden. Die empfangende Bank leitet dann den Wechselprozess ein und fragt beim übertragenden Institut verschiedene Daten ab. Hierzu gehören etwa eine Liste der bestehenden Daueraufträgen und Informationen zu Lastschriftmandaten. Schließlich muss das Guthaben übertragen werden, sodann wird das alte Konto geschlossen.

Der Zahlungsdienstleister kann für diese Hilfe nur dann eine Vergütung verlangen, wenn sie ausdrücklich vereinbart worden ist. In jedem Fall muss das Entgelt aber angemessen und an dem tatsächlichen Aufwand des Dienstleisters ausgerichtet sein.

Umsetzung der EU-Richtlinie 2014/92/EU

Mit dem Gesetz setzt der Gesetzgeber die Richtlinie 2014/92/EU vom 23. Juli 2014 über die „Vergleichbarkeit von Zahlungskontoentgelten, den Wechsel von Zahlungskonten und den Zugang zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen“ in deutsches Recht um.

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