BGH verhandelt über Darlehensgebühr bei Bauspardarlehen

  

Die Darlehensgebühr der Bausparkassen steht am 08. November 2016 vor dem BGH auf dem Prüfstand.

[Nachtrag 09.11.2016] Der BGH hat am 08.11.2016 entschieden und die AGB-Klausel zur Darlehensgebühr für unzulässig erklärt.

Darlehensgebühr bei Bauspardarlehen auf dem Prüfstand

In den Revisionsverfahen geht es um Klauseln in den Vertragsbedingungen der Bausparkassen, nach denen bei Beginn der Auszahlung des Bauspardarlehens eine Darlehensgebühr fällig wird.

  • Im Rechtsstreit XI ZR 552/15 klagt ein Verbraucherschutzverband,
  • in den Verfahren XI ZR 472/15 und XI ZR 477/15 klagen Bausparer auf die Erstattung der von ihnen entrichteten Darlehensgebühr.

Die Kläger machen geltend, die Klauseln zur Darlehensgebühr benachteiligten den Kunden unangemessen und seien daher unwirksam wegen Verstoßes gegen § 307 BGB.

Überwiegende Rechtsprechung: Darlehensgebühr nicht zu beanstanden

Die Klagen waren in den Vorinstanzen erfolglos: Denn die ganz vorherrschende Rechtsprechung hält die Darlehensgebühr für gerechtfertigt, da sie ein Entgelt für spezifische Vorteile des Bausparens sei, etwa die Möglichkeit, das Darlehen jederzeit und ohne Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung tilgen zu können. Darin soll ein wesentlicher Unterschied bestehen zu allgemeinen Verbraucherdarlehen, bei denen ein „Bearbeitungsentgelt“ nicht erhoben werden kann (BGH, Urt. v. 13.05.2014 – XI ZR 405/12).

Es bleibt abzuwarten, ob der Bundesgerichtshof diese Fragen abweichend von der Instanzrechtsprechung beurteilt. Der 11. Zivilsenat wird am 8. November über die drei Angelegenheiten mündlich beraten.

Abschlussgebühr bei Abschluss eines Bausparvertrages

Die Darlehensgebühr ist zu unterscheiden von der Abschlussgebühr bei Bausparverträgen. Diese Gebühr wird bei Abschluss des Bausparvertrages erhoben, sie ist damit unabhängig vom (Bauspar-)Darlehen selbst.

Der BGH hat bereits im Dezember 2010 bestätigt, dass diese Gebühr nicht zu beanstanden ist. Die Bausparkassen decken mit der Gebühr die Kosten des Vertriebs. Weil Bauspardarlehen aus den eingesammelten Beträgen aller Bausparer zugeteilt werden, liegt es auch im Interesse des einzelnen Bausparers, dass möglichst viele Neukunden geworben werden (BGH Urtl. v. 07.12.2010 – XI ZR 3/10).