SCHUFA-Meldung auch gegen Willen des Schuldners möglich

  

Wird ein Darlehensvertrag wegen Zahlungsverzuges des Darlehensnehmers gekündigt, kann der Darlehensgeber dies der SCHUFA melden, auch wenn der Schuldner hiermit nicht einverstanden ist. Das hat das OLG Frankfurt am 02.02.2016 entschieden (Az. 1 W 9/16).

§ 28a Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) gestattet die Übermittlung personenbezogener Daten an Auskunfteien, zu denen auch die SCHUFA gehört. Soweit hier von Interesse ist eine Übermittlung zulässig, wenn

  1. eine geschuldete Leistung trotz Fälligkeit nicht erbracht worden ist,
  2. die Übermittlung zur Wahrung berechtigter Interessen der verantwortlichen Stelle oder eines Dritten erforderlich ist und das der Forderung zugrunde liegende Vertragsverhältnis aufgrund von Zahlungsrückständen fristlos gekündigt werden kann und
  3. die verantwortliche Stelle den Betroffenen über die bevorstehende Übermittlung unterrichtet hat (§ 28a Abs. 1 Nr. 5 BDSG).

Im konkreten Fall hatte der Schuldner bestritten, dass die Kündigung zu Recht erfolgte; er behauptete, er sei nicht Darlehensnehmer und es seien auch keine Rückstände aufgelaufen. Daher dürfe die Bank den Umstand, dass der Darlehensvertrag gekündigt worden sei, nicht an die SCHUFA melden.

Das OLG Frankfurt folgte dieser Argumentation nicht. Erforderlich, aber auch ausreichend sei, dass die Kündigung aufgrund von Zahlungsrückständen objektiv zulässig sei. Die Meldung scheitere nicht daran, dass der Schuldner diese Zahlungsrückstände bestreite.

Die Interessen des Schuldners würden dadurch ausreichend gewahrt, dass der Gläubiger die bevorstehende SCHUFA-Meldung ankündigen müsse.