Meldet eine Bank zu Unrecht offene Forderungen gegen einen früheren Kunden an die SCHUFA, ist sie zur Berichtigung der Meldung und zum Schadenersatz verpflichtet.
Ein Bankkunde musste feststellen, dass in seinen SCHUFA-Bonitätsauskünften Forderungen der C. Bank in Höhe von rund 15.000 € aufgeführt waren, die nach seiner Überzeugung nicht bestanden. Woraus sich die angeblichen Forderungen ergeben könnten, war ihm nicht erklärlich.
Auf unsere Rüge hin löschte die SCHUFA zwar die Einträge, sie wurden allerdings kurz darauf auf Veranlassung der C. Bank wieder eingetragen.
Auf Nachfrage erteilte die C. Bank bzw. das von ihr beauftragte Inkassounternehmen Auskunft dazu, um welche angeblichen Forderungen es ging. Dabei zeigte sich, dass es um Verbindlichkeiten aus gekündigten Darlehensverträgen ging, die im Rahmen einer Restschuldbefreiung nach einem erfolgreich durchlaufenen Verbraucherinsolvenzverfahren gelöscht worden waren.
Das Inkassounternehmen bestätigte, dass die Meldungen nun gelöscht würden. Hiermit hatte die Sache allerdings nicht sein Bewenden. Eine Bank, die tatsächlich nicht bestehende Forderungen gegen einen (früheren) Kunden an die SCHUFA meldet, verletzt ihre nebenvertraglichen Pflichten nach § 241 Abs. 2 BGB und ist daher gemäß § 282 BGB zum Schadenersatz verpflichtet. Die Bank machte zwar geltend, die Erteilung der Restschuldbefreiung sei „zunächst nicht bekannt“ geworden. Damit wollte sie jedoch von eigenem Versagen ablenken: Das Insolvenzgericht entscheidet über die Restschuldbefreiung nach Anhörung der Gläubiger, die Entscheidung wird anschließend öffentlich bekannt gemacht.Es dürfte daher ausgeschlossen sein, dass einer Gläubigerbank die Restschuldbefreiung „nicht bekannt“ wird; vielmehr spricht alles dafür, dass die Bank die Nachricht zwar erhalten, jedoch nicht berücksichtigt hatte.
Im konkreten Fall hatte das Inkassounternehmen die beim Mandanten entstandenen Anwaltskosten zu erstatten. Als Gegenstandswert setzt die Rechtsprechung in diesen Fällen 10.000 € an, orientiert am wirtschaftlichen Interesse des Betroffenen an der Beseitigung der kredithinderlichen Eintragungen und an dem Ausmaß etwaiger durch sie drohender Kreditnachteile (vgl. etwa OLG München, Urt. v. 22.06.2010 – 5 U 2020/10).