BGH: Feststellungsklage bei Widerruf eines Darlehensvertrages unzulässig

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Der Darlehensnehmer, der nach Widerruf seines Darlehensvertrages den Vertrag rückabwickeln will, muss auf Freigabe der Sicherheit und Rückzahlung der geleisteten Zahlungen klagen, Zug um Zug gegen Ablösung des Darlehens (Leistungsklage). Eine Feststellungsklage ist unzulässig. Dies hat der BGH am 21. Februar entschieden (XI ZR 467 / 15).

Widerruf nach Aufhebung des Darlehensvertrages

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Bei einem Verbraucherdarlehensvertrag kann jeder Darlehensnehmer selbständig den Vertrag widerrufen. Das Widerrufsrecht erlischt nicht, wenn sich die Darlehensnehmer mit der Bank auf eine vorzeitige Vertragsablösung verständigt haben; allerdings kann Verwirkung eingetreten sein (BGH, Urteil vom 11.10.2016 – XI ZR 482/15).

BGH: Überweisungsauftrag am Fälligkeitstermin noch rechtzeitig

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Der Mieter, der einen Überweisungsauftrag am Fälligkeitstag erteilt, entrichtet die Miete rechtzeitig. Nicht der Eingang der Zahlung auf dem Konto des Vermieters sei entscheidend, sondern der Zeitpunkt, zu dem der Mieter den Überweisungsauftrag erteilt. Das hat der VIII. (Mietrechts-)Senat des BGH entschieden (Urteil vom 05.10.2016 – VIII ZR 222/15).

Nennung der „Aufsichtsbehörde“ macht Widerrufsbelehrung nicht zwingend fehlerhaft

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Bezeichnet die Bank in der Widerrufsbelehrung eines Immobiliardarlehensvertrages bestimmte Informationen (hier: die zuständige Aufsichtsbehörde) zu Unrecht als „Pflichtangabe“, macht dies die Belehrung nicht zwingend unwirksam. Das hat der Bundesgerichtshof am 22. November entschieden (Urteil vom 22. November 2016 – XI ZR 434/15).

BGH kippt AGB-Klauseln zu Bankgebühr bei geduldeter Überziehung

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Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat in seinem Urteil vom 25. Oktober 2016 Klauseln in Banken-AGB für unwirksam erklärt, nach denen Bankkunden für eine geduldete Überziehung ihres Kontos ein pauschales „Mindestentgelt“ bezahlen sollten (XI ZR 9/15 und XI ZR 387/15).

Photo-Tan-Apps mehrerer Banken unsicher

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Mit dem Photo-Tan-Verfahren sollen Bankkunden Überweisungen über ihr Smartphone ausführen können. Wie zuerst die Süddeutsche Zeitung berichtete, haben IT-Sicherheitsforscher nun Schwachstellen im System entdeckt, mit denen Angreifer Überweisungen umlenken könnten. Apps von Deutscher Bank, Commerzbank und Norisbank sind betroffen.