Der Bundestag hat am 11. April 2017 das Gesetz zur Stärkung der nichtfinanziellen Berichterstattung der Unternehmen in ihren Lage- und Konzernlageberichten (CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz) verabschiedet (BGBl. I, 802).
Das Bundeskartellamt hat nach derzeitigen Erkenntnissen keine kartellrechtlichen Einwände gegen die geplante Einführung einer neuen Zahlungsfunktion beim Internet-Bezahlverfahren paydirekt, mit der Kunden künftig kleinere Geldbeträge von Handy zu Handy überweisen können (sog. „P2P-Zahlungsfunktion“).
In ihrem Rundschreiben 3/2017 vom 10.04.2017 präzisiert die BaFin die Anforderungen an die Nutzung von sogenannten Videoidentifizierungsverfahren. Dabei geht es um die Möglichkeit, Bankgeschäfte online per „Video-Chat“ abzuwickeln.
Die Vorschriften für Zahlungsdienste gelten auch bei sogenannten Premium-Diensten, die per Telefon erbracht werden. Der Anschlussinhaber schuldet daher kein Entgelt, wenn er den Dienst nicht selbst genutzt hat. Das hat der III. Zivilsenat des BGH zu einem „pay by call“-Verfahren entschieden (BGH, Urteil vom 6. April 2017 – III ZR 368/16).
Beim Abschluss eines Stromvertrages muss es mehrere Bezahlmöglichkeiten geben. Es genügt nicht, wenn für einzelne Tarife lediglich das Lastschriftverfahren (SEPA-Lastschriftmandat) angeboten wird (OLG Köln, Urteil vom 24.03.2017, Az. 6 U 146/1).
Bausparkassen dürfen nicht abgerufene Altverträge zehn Jahre nach Zuteilungsreife kündigen. Das hat der Bundesgerichtshof am 21.2.2017 entschieden (Az. XI ZR 185/16).
Das Bundesfinanzministerium hat am 22. März 2017 den FinTechRat ins Leben gerufen. Die 20 Mitglieder des Rates sollen das Ministerium zu Fragen der digitalen Finanztechnologie, insbesondere zu (informations-)technologischen Entwicklungen, ihren Potentialen sowie zu Chancen und Risiken beraten.
Nach dem OLG Stuttgart handelt ein Darlehensnehmer treuwidrig, wenn er trotz Kenntnis von einem bestehenden Widerrufsrecht den Darlehensvertrag über einen längeren Zeitraum weiter bedient und erst später den Widerruf erklärt (Urteil vom 7.2.2017, 6 U 40/16).
Am 13. Juni 2017 wird vor dem BGH die Frage verhandelt, ob eine Bank für den Versand von sogenannten smsTAN zur Authentifizierung von Bankaufträgen eine Vergütung verlangen kann.
Nach Auffassung von Verbraucherschützern verlangen viele Banken für ein Basiskonto zu hohe Gebühren. Der vzbz hat nun Klage erhoben.