Vorschriften zu Zahlungsdiensten gelten auch für telefonische „Premium-Dienste“

  

Die Vorschriften für Zahlungsdienste gelten auch bei sogenannten Premium-Diensten, die per Telefon erbracht werden. Der Anschlussinhaber schuldet daher kein Entgelt, wenn er den Dienst nicht selbst genutzt hat. Das hat der III. Zivilsenat des BGH zu einem „pay by call“-Verfahren entschieden (BGH, Urteil vom 6. April 2017 – III ZR 368/16).


Die Beklagte ist Inhaberin eines Telefonanschlusses. Ihr 13-jähriger Sohn nutzte ein zunächst kostenloses Computerspiel, erwarb dann aber über das Telefon sogenannte „credits“, um bestimmte Zusatzfunktionen im Spiel freischalten zu können. Hierfür nahm er einen telefonischen Premiumdienst in Anspruch. Die Kosten für diesen Dienst von rund 1.300 € wurden über die Telefonrechnung der beklagten Mutter abgerechnet. Als sich diese weiterte, zu zahlen, wurde sie auf Zahlung in Anspruch genommen.

Wie verhalten sich die §§ 675c ff. BGB zu § 45i TKG?

§ 675u BGB bestimmt für Zahlungsdienste, dass der Zahlungsdienstleister keinen Anspruch af Erstattung seiner Aufwendungen gegen den Zahler hat, wenn der Zahlungsvorgang nicht autorisiert worden war. Hier hatte die Zahlerin, die Anschlussinhaberin, keine Zahlung autorisiert.

Der Gläubiger stellte sich auf den Standpunkt, bei telefonischen Premiumdiensten gelte abweichend hiervon § 45i Abs. 4 S. 1 TKG. Nach dieser Vorschrift muss der Teilnehmer nachweisen, dass ihm die Inanspruchnahme von Leistungen des Anbieters nicht zugerechnet werden kann; gelingt ihm dies nicht, kann der Anbieter das Entgelt verlangen.

AG Delmenhorst und LG Oldenburg haben der Klage stattgegeben. Auf die Revision der Beklagten hob der BGH die Urteile auf und wies die Klage ab.

Keine Ausnahmen für Telekommunikationsdienste

Der III. Zivilsenat des BGH hat ausgesprochen, dass § 45i Abs. 4 S. 1 TKG auf Zahlungsdienste keine Anwendung findet. Die speziellen Vorschriften für Zahlungsdienste (§§ 676c ff.  BGB) gehen den Regelungen des TKG insoweit vor. Die Anschlussinhaberin haftet daher nicht auf Aufwendungsersatz; der Anbieter des Premiumdienstes kann allenfalls Schadensersatz verlangen, wenn die Voraussetzungen des § 675u BGB vorliegen.