Höhe der Nutzungsentschädigung bei Widerruf eines Darlehensvertrages

  

Der Bundesgerichtshof wird am 31. Mai 2016 über Einzelfragen verhandeln, die sich im Zusammenhang mit der Abwicklung eines widerrufenen Verbraucherdarlehensvertrages ergeben (XI ZR 511/15).

Wie stets ist auch streitig, ob der erklärte Widerruf überhaupt wirksam ist. Im Kern geht es jedoch um die Frage, wie die Rückabwicklung des Vertrages auszuführen ist:

Ist der Widerruf wirksam, hat jede Parteien Anspruch auf Erstattung der von ihr erbrachten Leistungen, hinzu kommt ein Nutzungsersatz. Umstritten ist, wie hoch der Zinssatz ist, den die Bank als Nutzungsersatz schuldet. Nach einer älteren Entscheidung des Bundesgerichtshofes (Urteil vom 10.03.2009 – XI ZR 33/08) besteht eine Vermutung, dass Banken aus den ihnen überlassenen Mitteln Nutzungen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins ziehen. In der gegenwärtigen Niedrigzinsphase dürfte dies unmöglich sein.

Das OLG Hamburg hat in der hier angegriffenen Entscheidung ausgesprochen, dass die Höhe der gezogenen Nutzungen anhand aktueller Daten zu schätzen sei. Die Schätzung anhand der Veröffentlichung der Deutschen Bundesbank führe hier zu einem Nutzungsersatz in Höhe von 1,3% p.a.

Vorinstanzen:

  1. LG Hamburg – Urteil vom 6. Februar 2015 – 322 O 282/14
  2. Hanseatisches OLG Hamburg – Urteil vom 16. Oktober 2015 – 13 U 27/15