Wenn der Anlageprospekt „zu dick und zu schwer“ ist, muss der Anlageberater mündlich informieren
Will der Anleger einen Emissionsprospekt nicht annehmen, weil dieser „zu dick und zu schwer“ ist, muss ihn der Anlageberater mündlich über die Besonderheiten der Anlage (ggf. mündlich) informieren. Das hat das OLG Celle am 15.09.2016 entschieden (Az. 11 U 209/15) und einen Anlageberater zum Schadensersatz verurteilt.
Anspruch auf Kontenwechselhilfe
Gebühr für geduldete Überziehung des Girokontos zulässig?
BGH verhandelt über Darlehensgebühr bei Bauspardarlehen
Widerruf eines SCHUFA-Eintrags: Höhe der Beschwer
Verbraucherschutz: Marktwächter ziehen positive Bilanz
SCHUFA-Meldung auch gegen Willen des Schuldners möglich
BGH zur Wirksamkeit des Widerrufs eines Verbraucherdarlehensvertrages
Der u.a. für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Juli 2016 über die Wirksamkeit eines Widerrufs nach Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags erkannt (Az. XI ZR 564/15).
BGH zum angeblichen Rechtsmissbrauch bei Widerruf von Darlehensverträgen
Der u.a. für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Urteil vom 12. Juli 2016 Grundsätze zum Einwand des Rechtsmissbrauchs bei der Ausübung eines Verbraucherwiderrufsrechts aufgestellt (Az. XI ZR 501/15).