Category Archives: Rechtsprechung

Bankgebühr für Unterrichtung über nicht ausgeführten Auftrag unzulässig

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Informiert eine Bank ihre Kunden darüber dass eine Lastschrift oder eine Einzugsermächtigung mangels Deckung nicht ausgeführt werden kann, darf sie hierfür kein Entgelt von 5 € erheben. Ebenso unzulässig ist eine Klausel, nach der der Widerruf eines Dauerauftrages entgeltpflichtig sein soll. Das entschied der Bundesgerichtshof auf die Klage eines Verbraucherschutzverbandes (Urteil vom 12.09.2017 – XI ZR 590/15).

Online-Shop muss SEPA-Lastschrift von ausländischem Konto akzeptieren

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Ein Online-Shop muss es Verbrauchern gestatten, als Zahlmethode die SEPA-Lastschrift von einem ausländischen Konto auszuwählen. Das hat das LG Freiburg auf die Klage eines Verbraucherschutzverbandes entschieden (Urteil vom 21.07.2017 – 6 O 76/17).

BGH: Entgelt für smsTAN grundsätzlich zulässig

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Banken dürfen für die Versendung von smsTAN grundsätzlich Gebühren verlangen. Die entsprechenden Klauseln müssen aber klarstellen, dass die Gebühren nur bei der Erteilung von Zahlungsaufträgen anfallen (BGH, Urteil vom 25. Juli 2017 – XI ZR 260/15).

BGH: Bearbeitungsentgelt bei Unternehmerdarlehen unzulässig

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Auch Unternehmern dürfen Banken keine „laufzeitunabhängige Bearbeitungsentgelte“ für Darlehen in Rechnung stellen. Entsprechende Klauseln sind ebenso unwirksam wie gegenüber Verbrauchern, entschied der BGH am 04.06.2017 (XI ZR 562/15 und XI ZR 233/16).

Irreführende Werbung mit „0 € Bargeldabhebungsgebühr“

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Die Barclaycard GOLD VISA-Kreditkarte wurde im Jahr 2013 mit der Aussage beworben, bei Abhebungen im Ausland falle keine „Bargeldabhebungsgebühr“ an. Tatsächlich sollte der Kunde aber eine „Auslandseinsatzgebühr“ entrichten, wenn er außerhalb der Eurozone Geld mit der Kreditkarte abheben wollte. Das OLG Hamburg sah hierin eine irreführende Werbung (Urteil vom 12.04.2017 – 5 U 38/14).

Vorschriften zu Zahlungsdiensten gelten auch für telefonische „Premium-Dienste“

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Die Vorschriften für Zahlungsdienste gelten auch bei sogenannten Premium-Diensten, die per Telefon erbracht werden. Der Anschlussinhaber schuldet daher kein Entgelt, wenn er den Dienst nicht selbst genutzt hat. Das hat der III. Zivilsenat des BGH zu einem „pay by call“-Verfahren entschieden (BGH, Urteil vom 6. April 2017 – III ZR 368/16).