Nach dem OLG Stuttgart handelt ein Darlehensnehmer treuwidrig, wenn er trotz Kenntnis von einem bestehenden Widerrufsrecht den Darlehensvertrag über einen längeren Zeitraum weiter bedient und erst später den Widerruf erklärt (Urteil vom 7.2.2017, 6 U 40/16).
Am 13. Juni 2017 wird vor dem BGH die Frage verhandelt, ob eine Bank für den Versand von sogenannten smsTAN zur Authentifizierung von Bankaufträgen eine Vergütung verlangen kann.
Der Darlehensnehmer, der nach Widerruf seines Darlehensvertrages den Vertrag rückabwickeln will, muss auf Freigabe der Sicherheit und Rückzahlung der geleisteten Zahlungen klagen, Zug um Zug gegen Ablösung des Darlehens (Leistungsklage). Eine Feststellungsklage ist unzulässig. Dies hat der BGH am 21. Februar entschieden (XI ZR 467 / 15).
Am 21. Februar verhandelt der Bundesgerichtshof über die Frage, ob Bausparkassen Bausparverträge kündigen dürfen, wenn der Bausparer sein Bauspardarlehen über längere Zeit hinweg nicht in Anspruch nimmt.
Bei einem Verbraucherdarlehensvertrag kann jeder Darlehensnehmer selbständig den Vertrag widerrufen. Das Widerrufsrecht erlischt nicht, wenn sich die Darlehensnehmer mit der Bank auf eine vorzeitige Vertragsablösung verständigt haben; allerdings kann Verwirkung eingetreten sein (BGH, Urteil vom 11.10.2016 – XI ZR 482/15).
Der Mieter, der einen Überweisungsauftrag am Fälligkeitstag erteilt, entrichtet die Miete rechtzeitig. Nicht der Eingang der Zahlung auf dem Konto des Vermieters sei entscheidend, sondern der Zeitpunkt, zu dem der Mieter den Überweisungsauftrag erteilt. Das hat der VIII. (Mietrechts-)Senat des BGH entschieden (Urteil vom 05.10.2016 – VIII ZR 222/15).
Bezeichnet die Bank in der Widerrufsbelehrung eines Immobiliardarlehensvertrages bestimmte Informationen (hier: die zuständige Aufsichtsbehörde) zu Unrecht als „Pflichtangabe“, macht dies die Belehrung nicht zwingend unwirksam. Das hat der Bundesgerichtshof am 22. November entschieden (Urteil vom 22. November 2016 – XI ZR 434/15).
Bausparkassen dürfen bei Auszahlung des Bauspardarlehens keine Darlehensgebühr erheben. Der Bundesgerichtshof am hat 08. November 2016 eine entsprechende AGB-Klausel einer Bausparkasse für ungültig erklärt.
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat in seinem Urteil vom 25. Oktober 2016 Klauseln in Banken-AGB für unwirksam erklärt, nach denen Bankkunden für eine geduldete Überziehung ihres Kontos ein pauschales „Mindestentgelt“ bezahlen sollten (XI ZR 9/15 und XI ZR 387/15).
Kündigt die Bank den Darlehensvertrag, weil der Darlehensnehmer mit Zahlung der Raten in Verzug geraten ist, kann sie keine Vorfälligkeitsentschädigung verlangen. Dies hat der BGH zu einem Vertrag aus dem Jahre 1994 entschieden (BGH, Urteil vom 19.01.2016 – XI ZR 103/15).