Tag Archives: Zahlungsverkehr
PayPal-Käuferschutzrichtlinie lässt Kaufpreisanspruch unberührt
Bankgebühr für Unterrichtung über nicht ausgeführten Auftrag unzulässig
Informiert eine Bank ihre Kunden darüber dass eine Lastschrift oder eine Einzugsermächtigung mangels Deckung nicht ausgeführt werden kann, darf sie hierfür kein Entgelt von 5 € erheben. Ebenso unzulässig ist eine Klausel, nach der der Widerruf eines Dauerauftrages entgeltpflichtig sein soll. Das entschied der Bundesgerichtshof auf die Klage eines Verbraucherschutzverbandes (Urteil vom 12.09.2017 – XI ZR 590/15).
Online-Shop muss SEPA-Lastschrift von ausländischem Konto akzeptieren
Ein Online-Shop muss es Verbrauchern gestatten, als Zahlmethode die SEPA-Lastschrift von einem ausländischen Konto auszuwählen. Das hat das LG Freiburg auf die Klage eines Verbraucherschutzverbandes entschieden (Urteil vom 21.07.2017 – 6 O 76/17).
BGH: Entgelt für smsTAN grundsätzlich zulässig
Bundestag erleichtert Kreditvergabe an Verbraucher
Kein Anspruch auf Barzahlung von Rundfunkgebühren
Rundfunkteilnehmer können nicht verlangen, fällige Rundfunkbeiträge in bar bezahlen zu dürfen. Ein „GEZ-Gegner“ scheiterte mit einem entsprechenden Begehren vor dem VG Köln (Az. 6 K 7425/15).
BKartA: Keine Einwendung gegen paydirekt
Das Bundeskartellamt hat nach derzeitigen Erkenntnissen keine kartellrechtlichen Einwände gegen die geplante Einführung einer neuen Zahlungsfunktion beim Internet-Bezahlverfahren paydirekt, mit der Kunden künftig kleinere Geldbeträge von Handy zu Handy überweisen können (sog. „P2P-Zahlungsfunktion“).
Anforderungen an Video-Identifizierungssysteme im Bankverkehr
Vorschriften zu Zahlungsdiensten gelten auch für telefonische „Premium-Dienste“
Die Vorschriften für Zahlungsdienste gelten auch bei sogenannten Premium-Diensten, die per Telefon erbracht werden. Der Anschlussinhaber schuldet daher kein Entgelt, wenn er den Dienst nicht selbst genutzt hat. Das hat der III. Zivilsenat des BGH zu einem „pay by call“-Verfahren entschieden (BGH, Urteil vom 6. April 2017 – III ZR 368/16).
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