Am 26. Februar will sich der BGH u.a. mit der Frage befassen, ob eine Widerrufsbelehrung bei einem Verbraucherdarlehensvertrag hinreichend klar ist, wenn die Belehrung im Einzelfall durch Ankreuzoptionen ausgewählt wird.
Am 16. März steht vor dem Bundesgerichtshof eine Verhandlung zur Frage an, inwieweit die Ausübung eines Widerrufsrechts bei einem Fernsabsatzvertrag rechtsmißbräuchlich sein kann. Diese Problematik betrifft auch den Widerruf von Verbraucherdarlehensverträgen.
Commerzbank, Postbank und die Comdirect Bank müssen nach aktuellen Berichten annähernd 100.000 Kreditkarten austauschen. Hintergrund der Tauschaktion ist offenbar ein Sicherheitsproblem.
Mittlerweile werden die ersten Null-Prozent-Darlehen auf dem Markt angeboten, also Verbraucherdarlehen, für die keine Zinsen erhoben werden. Das berichtet das Hamburger Abendblatt.
Zum 12. Januar 2016 ist die Verordnung über die Finanzierung der Entschädigungseinrichtung deutsche Banken GmbH und der Entschädigungseinrichtung des Bundesverbands Öffentlicher Banken Deutschlands GmbH (Entschädigungseinrichtungs-Finanzierungsverordnung – EntschFinV) in Kraft getreten (BGBl I, 9). Die Verordnung regelt Einzelheiten der Finanzierung der genannten Entschädigungseinrichtungen im Sinne des Einlagensicherungsgesetzes (EinSiG) vom 28.05.2015.
Das Bundeskabinett hat am 6. Januar 2016 den Regierungsentwurf eines Ersten Finanzmarktnovellierungsgesetzes beschlossen. Dieser ist der erste Teil einer umfangreichen Novellierung der Finanzmarktgesetze. Damit sollen im deutschen Recht eine Reihe europäischer Rechtsakte verankert werden, die im Nachgang zur Finanzkrise verabschiedet wurden, um die Integrität und Transparenz der Finanzmärkte zu stärken und den Anlegerschutz zu verbessern.
Nachdem im Dezember 2015 das Bausparkassengesetz wesentlich geändert wurde, hat nun die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) die hierzu gehörende Rechtsverordnung (Bausparkassen-Verordnung, BausparkV) neu gefasst.
Am 22. Dezember 2015 ist das zweite Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Bausparkassen vom 21.12.2015 (BGBl I, 2399) in Kraft getreten, der es den Bausparkassen ermöglichen soll, sich flexibler an die geänderten wirtschaftlichen Rahmenbedingungen anzupassen.
Nach einer Untersuchung der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg sollen Banken und Finanzvertriebsunternehmen ganz überwiegende Anlageprodukte empfehlen, die zu teuer, zu unrentabel, zu unflexibel oder zu riskant sind.
Meldet eine Bank zu Unrecht offene Forderungen gegen einen früheren Kunden an die SCHUFA, ist sie zur Berichtigung der Meldung und zum Schadenersatz verpflichtet.