Novellierung der Finanzmarktgesetze: Mehr Transparenz und besserer Anlegerschutz

  

Das Bundeskabinett hat am 6. Januar 2016 den Regierungsentwurf eines Ersten Finanzmarkt­novellierungsgesetzes beschlossen. Dieser ist der erste Teil einer umfangreichen Novellierung der Finanzmarktgesetze. Damit sollen im deutschen Recht eine Reihe europäischer Rechtsakte verankert werden, die im Nachgang zur Finanzkrise verabschiedet wurden, um die Integrität und Transparenz der Finanzmärkte zu stärken und den Anlegerschutz zu verbessern.

Mit dem Ersten Finanzmarkt­novellierungs­gesetz werden insgesamt vier europäische Rechtsakte in nationales Recht umgesetzt: die Marktmissbrauchsr­ichtlinie (MAD) sowie die zugehörige Verordnung (MAR), die EU-Verordnung über Zentralverwahrer (CSD-VO) und die EU-Verordnung über Basisinformations­blätter für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlage­produkte (PRIIP-VO).

Durch die neuen Vorschriften im Bereich Marktmissbrauch wird die bestehende Regulierung an neue technologische Entwicklungen, wie z.B. den Hochfrequenz­handel, angepasst und ihr Anwendungsbereich auf weitere Märkte und Benchmarks erweitert. Die Überwachungs- und Eingriffsbefugnisse der Aufsichtsbehörden bei Marktmissbrauch werden gestärkt, die Sanktions­möglichkeiten bei Insiderhandel und Marktmanipulation vereinheitlicht und verschärft. Dies erfolgt unter anderem als Reaktion auf die Manipulation wesentlicher Referenzzinsen (LIBOR).

Mit der neuen EU-Verordnung über Zentralverwahrer werden die Anforderungen an die Lieferung und Abrechnung von Finanzinstrumenten europaweit vereinheitlicht. Zudem regelt die Verordnung die Organisation und Geschäftstätigkeit von Zentralverwahrern und macht Vorgaben für deren Beaufsichtigung und Sanktionierung.

Die EU-Verordnung über Basisinformationsblätter legt europaweit einheitliche Anforderungen an die Informationsblätter fest, die Kleinanlegern beim Vertrieb von „verpackten“ Anlageprodukten und Versicherungs­anlageprodukten zur Verfügung gestellt werden müssen. Personen, die Informations­blätter zu diesen Produkten erstellen und Kunden beraten, müssen künftig ein Beschwerdeverfahren einrichten. Ferner kann die Aufsichtsbehörde bei Missständen Versicherungs­anlageprodukte oder bestimmte Tätigkeiten von Versicherungs­unternehmen und Rückversicherungs­unternehmen verbieten oder beschränken. Die Verordnung enthält zudem Vorgaben für nationale Sanktionsvorschriften.

Da die Anwendbarkeit der überarbeiteten Finanzmarktricht­linie MiFID II und der Finanzmarkt­verordnung nach Planungen der Europäischen Kommission um ein Jahr vom 3. Januar 2017 auf den 3. Januar 2018 verschoben werden soll, wird das ursprünglich einheitlich konzipierte Finanzmark­tnovellierungs­gesetz aufgespalten. Die Umsetzung der Finanzmarkt­richtlinie und Verankerung der Finanzmarktverordnung im deutschen Recht wird zu einem späteren Zeitpunkt durch ein Zweites Finanzmarkt­novellierungsgesetz vorgenommen.

Quelle: Pressemitteilung des BMF v. 06.01.2016