Zum 12. Januar 2016 ist die Verordnung über die Finanzierung der Entschädigungseinrichtung deutsche Banken GmbH und der Entschädigungseinrichtung des Bundesverbands Öffentlicher Banken Deutschlands GmbH (Entschädigungseinrichtungs-Finanzierungsverordnung – EntschFinV) in Kraft getreten (BGBl I, 9). Die Verordnung regelt Einzelheiten der Finanzierung der genannten Entschädigungseinrichtungen im Sinne des Einlagensicherungsgesetzes (EinSiG) vom 28.05.2015.
Die sog. CRR-Kreditinstitute sind danach verpflichtet, jährliche Beiträge zu zahlen (§ 3 EntschFinV). Die Höhe der Jahresbeiträge hängt dabei unter anderem vom aggregierten Risikogewicht des einzelnen CRR-Kreditinstituts ab. Die Entschädigungseinrichtung ermittelt dieses Risiko nach Maßgabe der §§ 8f. EntschFinV auf der Grundlage einer Bonitätsnote. Maßgebend für die Einschätzung des Risikos sind u.a. Kapital, Liquidität und Refinanzierung, Qualität der Vermögensanlage, Geschäftsmodell und Management sowie das Verlustrisiko der Entschädigungseinrichtung.
§ 10 EntschFinV schreibt vor, dass für die Risikoeinschätzung auf Grundlage von Ratings nur Ratingergebnisse von aktuellen Kreditratings eines anerkannten Ratingunternehmens in Form von Vollratings mit einem Prognosezeitraum von einem Jahr zugrundegelegt werden. Welche Unternehmen anerkannte Ratingunternehmen in diesem Sinne sind, bestimmt § 10 Abs. 2 EntschFinV.
Zwei Anlagen zur Verordnung bestimmen, nach welchen Kriterien die Risikoeinschätzung vorzunehmen ist.