CSR-Richtlinie in Deutschland umgesetzt

  

Der Bundestag hat am 11. April 2017 das Gesetz zur Stärkung der nichtfinanziellen Berichterstattung der Unternehmen in ihren Lage- und Konzernlageberichten (CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz) verabschiedet (BGBl. I, 802).

Das Gesetz verpflichtet insbesondere Unternehmen, die am Kapitalmarkt aktiv sind, über nichtfinanzielle Aspekte zu berichten, die unmittelbare und wesentliche Auswirkungen auf die Wirtschaft- und Finanzlage des Unternehmens haben können. Hierzu zählen insbesondere Informationen zu Umwelt- und Arbeitnehmerbelangen sowie zur Bekämpfung von Korruption und Bestechung.

Erweiterung der bestehenden Informationspflichten

Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien, die auf dem regulierten Markt (§ 2 Abs. 7 WpÜG tätig sind, haben nach dem neuen § 289a HGB auch zu berichten u.a. über

  • die Zusammensetzung des gezeichneten Kapitals
  • Beschränkungen, die Stimmrechte oder die Übertragung von Aktien betreffen
  • direkte oder indirekte Beteiligungen am Kapital, die 10% der Stimmrechte übersteigen

Einführung der Pflicht zur Erteilung „nichtfinanzieller Informationen“

289b sieht vor, dass bestimmte Kapitalgesellschaften „nichtfinanzielle Erklärungen“ abgeben müssen. Die Informationspflicht betrifft große Kapitalgesellschaften (mehr als 500 Arbeitnehmer, 20 Mio. Euro Bilanzsumme oder jährlich mehr als 40 Mio. Euro Umsatzerlöse).

Welche Informationen zu erteilen sind, regelt § 289c HGB. Die Berichtspflicht umfasst u.a.

  • eine kurze Beschreibung des Geschäftsmodells der Kapitalgesellschaft
  • Angaben über Umweltbelange (z.B. Treibhausemissionen und Wasserverbrauch)
  • Angaben über Arbeitnehmerbelange (u.a. Maßnahmen zur Geschlechtergleichstellung)
  • Angaben über Sozialbelange (z.B. Abstimmung mit den Kommunen)
  • die Frage, inwieweit Menschenrechte beachtet werden
  • Maßnahmen zur Bekämpfung von Korruption und Bestechung

Informationspflichten für Mutterunternehmen

Die neuen §§ 315a ff. HGB verpflichten auch Mutterunternehmen, bestimmte zusätzliche Informationen in die Konzernlageberichte aufzunehmen.

Rechtsfolgen von Verstößen

Verstöße gegen die neuen Informationspflichten sind bußgeldbewehrt, §§ 331 und 334 HGB.

Weiterführende Informationen

Weitere Informationen zu den Informationspflichten hält das Bundesministerium für Arbeit und Soziales auf einer eigenen Webseite bereit.