Auf die Klage eines Verbraucherschutzverbandes entschied das LG Tübingen, dass eine Klausel in Banken-AGB unwirksam ist, nach der auch für bestehende Sparbücher nachträglich ein Negativzins für Guthaben eingeführt werden soll (Urteil vom 26.01.2018 – 4 O 187/17).
Negativzins auch bei bestehenden Verträgen?
Die beklagte Bank hatte in der Vergangenheit eine AGB-Klausel verwendet, nach der bei Einlagengeschäften ab einem bestimmten Guthaben Negativzinsen von bis zu 0,5 % fällig werden sollten. Nach dem Wortlaut galt die Klausel nicht nur für neu abzuschließende Verträge, sondern auch für bereits laufende Verträge. Das ist unzulässig, entschied nun die 4. Zivilkammer des LG Tübingen.
LG Tübingen: Klausel für Bestandsverträge unwirksam
Die Klausel sei zwar nach § 307 Abs. 3 S. 1 BGB einer Inhaltskontrolle grundsätzlich entzogen, weil es sich um eine Preisabrede handele. Die Zahlung von Zinsen sei bei Sparverträgen die Hauptleistungspflicht des Darlehensnehmers. Allerdings erhebe die Bank durch die negativen Zinsen faktisch ein Entgelt für eine Leistung, die sie nach dem Verwahrvertrages ohnehin schulde. Die Klausel sei damit mit den wesentlichen gesetzlichen Grundgedanken eines Darlehensvertrages nicht vereinbar und damit nichtig.
Die Klausel sei auch überraschend und damit unwirksam nach § 305c Abs. 1 BGB, weil ein Kunde bei bereits abgeschlossenen Verträgen nicht damit rechnen müsse, dass die Bank von positiven oder zumindest neutralen Zinsen nachträglich zu Negativzinsen übergehen könnte.
Negativzinsen nicht grundsätzlich unzulässig
Allerdings ist es – nach Auffassung des LG Tübingen – einer Bank nicht dauerhaft verwehrt, Negativzinsen einzuführen. Das Handelsblatt sieht in der Entscheidung daher ein „Urteil mit zwei Siegern“.