Für ein Basiskonto darf eine Bank nur ein angemessenes Entgelt verlangen. Was das bedeutet, hat der BGH am 30. Juni 2020 entschieden (BGH, Urteil vom 30.06.2020 – XI ZR 119/19).
Banken sind gesetzlich verpflichtet, Verbrauchern Zahlungskontos mit grundlegenden Funktionen anzubieten (Basiskonto). Hierfür darf die Bank ein angemessenes Entgelt verlangen. Darüber, was angemessen ist, streiten Verbraucherschutzverbände mit verschiedenen Kreditinstituten. Der Bundesgerichtshof hat hierzu nun entschieden.
Angemessenes Entgelt für Basiskonto
Angemessen ist ein Entgelt dann nicht, wenn darin Kosten für Leistungen enthalten sind, die das Kreditinstitut unentgeltlich erbringen muss. Das gilt etwa für die Unterstützungsleistungen nach dem Zahlungskontengesetz (mündliche Erläuterung des Angebots von Basiskonten oder Unterstützung beim Ausfüllen von Formularen).
Auch ihre Verwaltungskosten wollen Banken auf ihre Kunden abwälzen. Der BGH beschränkt dies nun für Basiskonten:
Für die Bearbeitung eines Antrags auf Eröffnung eines Basiskontos entstehen der Bank Verwaltungskosten, auch dann, wenn der Antrag abgelehnt wird. Diese Kosten dürften nach Auffassung des BGH nicht nur auf die Inhaber von Basiskonten umgelegt werden, sie dürfen als Preisbestandteil nur allen Kunden anteilig belastet werden. Das Gleiche soll insgesamt für die Zusatzkosten gelten, die für die Führung von Basiskonten anfallen.