Die Werbung für eine Kapitalanlage mit „Festzins“ und „100% Kapitalbesicherung“ ist irreführend, wenn der Anbieter nicht deutlich macht, dass Zinsen nur gezahlt werden, wenn die Kapitalgesellschaft hinreichende Gewinne erwirtschaftet (BGH vom 21.09.2017 – I ZR 53/16).
Bedeutet „FESTZINS PLUS“ auch garantierte Zinszahlungen?
Die klagende Verbraucherzentrale beanstandete eine Werbemaßnahme des beklagten Immobilienunternehmens. Die B. Immobilien AG warb im Internet für zwei Kapitalanlagen „HYPO FESTZINS“ und „FESTZINS PLUS“. Bei HYPO FESTZINS sei eine „100 %-Besicherung des Kapitals“ gegeben. Erst ganz am Ende der Seite, direkt vor dem Impressum, fand sich ein „Risikohinweis“. Dort wies die Beklagte darauf hin, dass FESTZINS PLUS eine Kapitalanlage in Form eines Nachrangdarlehens war, bei der auch ein Totalverlust des eingesetzten Betrages möglich sei. Der Anspruch auf Tilgung und Verzinsung des Darlehens solle nur bei ausreichender Liquidität der B. Immobilien AG unter Berücksichtigung vorrangiger Gläubiger und einem entsprechendem Gewinn zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Zinsen bzw. des Darlehen bestehen.
Die klagenden Verbraucherschützer hielten dies für eine unzulässige, weil irreführende Werbung. Ihre Klage war in der ersten und der zweiten Instanz ohne Erfolg. Auf die Revision der Kläger hob der BGH die Berufungsentscheidung jedoch auf, denn anders als die Vorinstanzen hielt der Senat die Werbung für irreführend (Urteil v. 21.09.2017 – I ZR 53/16).
Irreführende Werbung für „Festzins“-Anlage
Eine Werbemaßnahme ist irreführend im Sinne von § 5 UWG, wenn das Verständnis, das sie bei den angesprochenen Verkehrskreisen hervorruft, nicht mit den tatsächlichen Verhältnissen übereinstimmt. Das sei hier der Fall: Die Sicherheit der Zinszahlung hänge nicht von der Solvenz des Darlehensnehmers ab, sondern davon, ob dieser einen hinreichenden Gewinn erwirtschafte.
Anders als die Bezeichnung „Festzins“ suggeriere, werde nicht ein fester, über die Laufzeit des Darlehens unveränderter Zins gezahlt, sondern die Zahlungen seien von der Ertragslage des Darlehensnehmers abhängig. Dies könne ein Verbraucher nicht deutlich genug erkennen.
Der Risikohinweis am Ende der Seite sei nicht geeignet, mögliche Fehlvorstellungen eines Verbrauchers zu verhindern. Nach der Rechtsprechung ist hierfür ein klarer und unmissverständlicher Hinweis erforderlich; in der Praxis machen oft „Sternchen“ darauf aufmerksam, dass sich im Kleingedruckten nähere Erläuterungen befinden. Der Risikohinweis am Ende der Seite genüge hier nicht, weil die Werbung – die Informations-Webseite – nicht kurz und übersichtlich gestaltet sei. Zwischen den anpreisenden Werbeaussagen und den „Risikohinweisen“ hatte die Beklagte zahlreiche weitere Absätze eingefügt, in denen z.B. Berechnungsmodelle erläutert wurden.
Aus prozessualen Gründen entschied der BGH nicht abschließend, sondern verwies die Sache an das OLG zurück, um dem klagenden Verbraucherverband Gelegenheit zu geben, die Klaganträge umzustellen, weil diese nach Auffassung des BGH nicht korrekt gefasst waren.