Monthly Archives: September 2016

Wenn der Anlageprospekt „zu dick und zu schwer“ ist, muss der Anlageberater mündlich informieren

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Will der Anleger einen Emissionsprospekt nicht annehmen, weil dieser „zu dick und zu schwer“ ist, muss ihn der Anlageberater mündlich über die Besonderheiten der Anlage (ggf. mündlich) informieren. Das hat das OLG Celle am  15.09.2016 entschieden (Az. 11 U 209/15) und einen Anlageberater zum Schadensersatz verurteilt.

Widerruf eines SCHUFA-Eintrags: Höhe der Beschwer

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Wird eine Bank verpflichtet, eine Schufa-Meldung zu widerrufen, richtet sich ihre prozessuale Beschwer nach ihrem Arbeitsaufwand. Die Schufa-Meldung ist kein Druckmittel zur Durchsetzung streitiger Forderungen, wie der BGH entschied (BGH, Beschluss vom 12.04.2016 – VI ZB 48/14).