Entgelt für Nutzung von Kreditkarten unzulässig

  

Am 13. Januar 2018 tritt § 270a BGB in Kraft. Unternehmer dürfen danach bei Bezahlvorgängen für die Nutzung von SEPA-Basislastschriften, SEPA-Überweisungen und Zahlungskarten kein Entgelt berechnen.

Entgelt für Nutzung von Kreditkarten unzulässig

Die Zweite Zahlungsdiensterichtlinie (Richtlinie 2015/2366 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt vom 25. November 2015) verpflichtet die Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass der Zahlungsempfänger für die Nutzung einzeln aufgezählter Zahlungsinstrumente sowie Zahlungsdienstleistungen keine Entgelte  verlangen kann. Diese Vorgabe soll durch den neuen § 270a BGB umgesetzt werden. Die Norm wurde durch das Gesetz zur Umsetzung der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie (vom 17. Juli 2017, BGBl. I, 2446) eingefügt und tritt am 13. Januar 2018 in Kraft. Über dieses Umsetzungsgesetz habe ich bereits berichtet.

Die Vorschrift regelt Vereinbarungen über Entgelte für die Nutzung bargeldloser Zahlungsmittel. Sie lautet:

§ 270a BGB Vereinbarungen über Entgelte für die Nutzung bargeldloser Zahlungsmittel

Eine Vereinbarung, durch die der Schuldner verpflichtet wird, ein Entgelt für die Nutzung einer SEPA-Basislastschrift, einer SEPA-Firmenlastschrift, einer SEPA-Überweisung oder einer Zahlungskarte zu entrichten, ist unwirksam. Satz 1 gilt für die Nutzung von Zahlungskarten nur bei Zahlungsvorgängen mit Verbrauchern, wenn auf diese Kapitel II der Verordnung (EU) 2015/751 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über Interbankenentgelte für kartengebundene Zahlungsvorgänge (ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 1) anwendbar ist.

§ 270a BGB betrifft damit insbesondere die Zahlung per Debitkarte oder Kreditkarte im sogenannten Vier-Parteien-Verhältnis (z.B. Mastercard und Visa), nicht hingegen American Express und Diners Club, bei denen die Karten vom Unternehmen selbst ausgegeben werden.

Bereits nach § 312a Abs. 4 BGB durften Unternehmer für die Nutzung bestimmter Zahlungsmittel ein Entgelt nur dann verlangen, wenn sie mindestens eine „gängige und zumutbare unentgeltliche Zahlungsmöglichkeit“ anboten oder wenn das verlangte Entgelt die Kosten nicht überstieg, die dem Unternehmer selbst für die Nutzung des Zahlungsmittels entstand. Der neue § 270a BGB untersagt Entgelte nun gänzlich.

Webshop-Betreiber müssen ihre AGB überarbeiten

Für die Zahlung per Kreditkarte, Überweisung oder Lastschrift dürfen keine Entgelte mehr verlangt werden. Anderslautende Klauseln in AGB sind unwirksam. Da sie gegen geltendes Recht verstoßen, handelt ein Unternehmer wettbewerbswidrig, wenn er eine entsprechende Entgeltklausel weiter verwendet. Insbesondere den Betreibern von Webshops ist dringend zu empfehlen, umgehend ihre AGB überprüfen zu lassen, um Abmahnungen durch Wettbewerber zu vermeiden.

Unternehmer kann Kosten durch Preiserhöhung weitergeben

Der Unternehmer ist im Regelfall nicht daran gehindert, die ihm entstehenden Kosten durch eine Preiserhöhung an den Kunden weiterzugeben.