Auch Unternehmern dürfen Banken keine „laufzeitunabhängige Bearbeitungsentgelte“ für Darlehen in Rechnung stellen. Entsprechende Klauseln sind ebenso unwirksam wie gegenüber Verbrauchern, entschied der BGH am 04.06.2017 (XI ZR 562/15 und XI ZR 233/16).
Die beiden beklagten Banken hatten in ihren Darlehensverträgen Klauseln verwendet, nach denen die Darlehensnehmer ein laufzeitunabhängiges „Bearbeitungsentgelt“ bzw. eine „Bearbeitungsgebühr“ entrichten sollten. Die Kläger verlangten diese gezahlten Entgelte zurück mit der Begründung, die AGB-Klauseln seien unwirksam (hierüber hatten wir berichtet). Ihnen gab der XI. Zivilsenat nun Recht (Urteile vom 4. Juli 2017 in den Verfahren XI ZR 562/15 und XI ZR 233/16).
Bearbeitungsentgelte für Darlehen sind unzulässig
Zu Verbraucherdarlehen hatte der BGH bereits entschieden, dass laufzeitunabhängige Entgelte dort unzulässig sind. Die Kosten des Darlehensgebers im Zusammenhang mit der Darlehensvergabe werden durch den Zins abgegolten, der laufzeitabhängig ist. Daneben sei kein Raum für weitere Entgelte, die unabhängig von der Laufzeit des Vertrages entrichtet werden sollen. Ob diese Grundsätze auch für Darlehen gelten, die Unternehmern gewährt werden, war umstritten.
Für Unternehmer gilt nichts anderes, entschied der BGH nun. Auch sie könnten sich auf § 307 BGB berufen, der vor Klauseln schützt, die den Vertragspartner unangemessen benachteiligen. Ob Unternehmer besser informiert seien oder eine stärkere Verhandlungsmacht hätten, sei daher irrelevant. § 307 BGB schütze auch den informierten und erfahrenen Unternehmer.