Der u.a. für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Urteil vom 12. Juli 2016 Grundsätze zum Einwand des Rechtsmissbrauchs bei der Ausübung eines Verbraucherwiderrufsrechts aufgestellt (Az. XI ZR 501/15).
Mit Ablauf des 20. Juni 2016 ist bei zahllosen Darlehensverträgen das „ewige Widerrufsrecht“ erloschen, der sogenannte „Widerrufsjoker“ zieht nicht mehr. Was bedeutet das konkret?
Der Bundesgerichtshof wird am 31. Mai 2016 über Einzelfragen verhandeln, die sich im Zusammenhang mit der Abwicklung eines widerrufenen Verbraucherdarlehensvertrages ergeben (XI ZR 511/15).
Zahlreiche Banken (darunter die TARGOBANK) bieten Endkunden sogenannte Individual-Kredite an, bei denen der Kunde nicht nur Zinsen, sondern auch einen sogenannten einmaligen laufzeitunabhängigen Individualbeitrag zu zahlen hat. Bei diesen stellt sich die Frage, ob es sich um verkappte (allgemeine) Bearbeitungsgebühren handelt, die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes bei Verbraucherdarlehen unwirksam sind.
Der Bundestag hat am 11. März 2016 das Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften erlassen. Die Änderungen bedeuten insbesondere das Aus für das bisherige „Ewige Widerrufsrecht“ bei Verbraucherdarlehensverträgen, deren Widerrufsbelehrung fehlerhaft war.
Mittlerweile werden die ersten Null-Prozent-Darlehen auf dem Markt angeboten, also Verbraucherdarlehen, für die keine Zinsen erhoben werden. Das berichtet das Hamburger Abendblatt.
Der BGH wird am 1. Dezember 2015 über die Frage zu entscheiden haben, ob der Widerruf eines Darlehensvertrages gegen Treu und Glauben verstößt.