Basiskonto für jedermann

  

Am 11. April 2016 hat der Bundestag das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über die Vergleichbarkeit von Zahlungskontoentgelten, den Wechsel von Zahlungskonten sowie den Zugang zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen verabschiedet (BGBl I, 720).

Das Gesetz mit dem etwas sperrigen Titel dient der Umsetzung einer Richtlinie der Europäischen Union (RL 2014/92/EG vom 23. Juli 2014) und begründet u.a. einen Anspruch auf ein Basiskonto, mit dem grundlegende Zahlungsvorgänge ausgeführt werden können.

Das Artikelgesetz ändert Vorschriften u.a. im Kreditwesengesetz und im Geldwäschegesetz. Hauptgegenstand ist aber Art. 1 des Gesetzes, mit dem das Gesetz über die Vergleichbarkeit von Zahlungskontoentgelten, den Wechsel von Zahlungskonten sowie den Zugang zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen (Zahlungskontengesetz, ZKG) erlassen wird.

Informationspflichten sowie Vergleichbarkeit der Entgelte für Zahlungskonten

Das ZKG verpflichtet in seinen §§ 5-19 Kreditinstitute dazu, einfach verständlich darzustellen, welche Entgelte für „mit einem Zahlungsskonto verbundene Dienste“ erhoben werden. Hierzu zählen etwa die Eröffnung eines Kontos und die Kontoführung sowie die Ausführung von Zahlungsdiensten und Zahlungsvorgängen.

Der Dienstleister muss den Kunden vor Abschluss eines Zahlungsdiensterahmenvertrages über diese Kosten in übersichtlicher und verständlicher Form informieren. Auch während der laufenden Vertragsbeziehung soll der Dienstleister den Kunden mindestens jährlich Entgeltaufstellungen zur Verfügung stellen.

Die §§ 16 ff. betreffen Vergleichswebsites, auf denen die Gebühren verschiedener Anbieter dargestellt werden. Seiten, die bestimmten Qualitätsanforderungen genügen, kann ein Zertifikat verliehen werden. Zu diesen Anforderungen zählt, dass die Webseite unabhängig betrieben werden und seinen Betreiber nennen muss.

Kontenwechselhilfe

§§ 20 ff. ZKG begründen einen Anspruch des Kontoinhabers auf Hilfe beim Wechsel des Zahlungsdienstleisters. Alter und neuer Dienstleister müssen hierbei zusammenwirken.

Ergänzung am 15. September 2016: Die Änderungen treten am 18. September 2016 in Kraft.

Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen

Die §§ 30 ff. ZKG begründen den Rechtsanspruch auf ein Zahlungsskonto mit grundlegenden Funktionen. Bei diesem sogenannten Basiskonto handelt es sich um ein Zahlungskonto, das auf Guthabenbasis geführt wird (ohne Kredit) und das insbesondere Ein- und Auszahlungen, Überweisungen, Lastschriften und die Ausführung von Zahlungsvorgängen durch Zahlungskarten ermöglicht.

Anspruch auf ein Basiskonto hat jeder Verbraucher mit rechtmäßigem Aufenthalt in der Europäischen Union, aber auch Personen ohne festen Wohnsitz und Asylsuchende.

Der Dienstleister kann einen entsprechenden Antrag nur unter engen Voraussetzungen ablehnen, etwa wenn der Anspruchsteller bereits ein Zahlungsskonto bei einem anderen Kreditinstitut hat oder er gegen bestimmte Strafvorschriften oder gesetzliche Verbote verstoßen hat.

Das kontoführende Institut kann ein angemessenes Entgelt verlangen.

Ergänzung am 06. März 2017: Nach Auffassung von Verbraucherschützern erheben Banken für Basiskonten zu hohe Gebühren. Sie nehmen drei Kreditinstitute auf Unterlassung in Anspruch.

Organisationspflichten, Verwaltungsverfahren, Rechtsschutz

Die §§ 46 ff. betreffen Organisationspflichten der Zahlungsdienstleister, mit denen die Erfüllung der Pflichten dieses Gesetzes gewährleistet werden sollen.

Lehnt ein Zahlungsdienstleister einen Antrag auf Eröffnung eines Basiskontos zu Unrecht ab, kann der Betroffene die Durchführung eines Verwaltungsverfahrens beantragen mit dem Ziel, den Dienstleister zur Eröffung des Kontos zu verpflichten.

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