Rückforderungsansprüche des Bankkunden wegen zu Unrecht erhobener Zinsen oder Entgelte unterliegen der Verjährung. Die Verjährungsfrist beginnt, sobald der Kunde von der Belastung des Kontos Kenntnis erlangt hat, nicht erst, wenn er den Sachverhalt rechtlich zutreffend gewürdigt hat.
Klausel zur Anpassung des vertraglichen Zinssatzes unwirksam
Das Oberlandesgericht Hamm hatte über eine Klage zu entscheiden, mit der ein Bankkunde die Rückzahlung unangemessener Entgelte verlangte. Der Kläger hatte über viele Jahre einen Überziehungskredit auf seinem Girokonto in Anspruch genommen. Der Zinssatz war variabel und an einen Referenzzinssatz gekoppelt. Bei einer Erhöhung dieses Zinssatzes stand es im Ermessen der Bank, auch den Vertragszins zu erhöhen. Für den umgekehrten Fall einer Senkung des Referenzzinssatzes sahen die Klauseln jedoch kein Ermessen der Bank zur Senkung des Zinssatzes vor. Nach der Rechtsprechung sind solche Klauseln unwirksam, wenn das Leistungsbestimmungsrecht der Bank bei einer Zinssenkung nicht hinreichend konkretisiert ist. Im vorliegenden Fall hatte die Bank in der Vergangenheit Sollzinsen zu Lasten des Kunden falsch berechnet. Insoweit ergab sich ein Anspruch des Bankkunden auf Rückzahlung der zu Unrecht erhobenen Zinsen.
Beginn der Verjährung setzt nicht korrekt rechtliche Bewertung voraus
Der Anspruch auf Rückerstattung unzulässiger Entgelte unterliegt der Verjährung, die mit der Kenntnis des Bankkunden beginnt. Es genügt, dass der Kunde Kenntnis von den Zinsanpassungen hat. Nicht erforderlich ist, dass der Anspruchsteller aus dieser Information auch die richtigen rechtlichen Schlüsse zieht. Die Verjährung begann hier auch nicht deshalb später, weil die Rechtslage unklar war. Die Verjährungsfrist beginnt, sobald die Klageerhebung zumutbar erscheint. Der Kläger hat das allgemeine Prozessrisiko zu tragen und kann nicht abwarten, bis eine Rechtsfrage höchstrichterlich entschieden ist. Eine bekannte und umstrittene Rechtsfrage bedarf der höchstrichterlichen Klärung, rechtfertigt aber kein Hinausschieben des Verjährungsbeginns.
Bankkunden müssen sich also beeilen, wenn sie glauben, dass ihre Bank ihnen zu Unrecht Zinsen oder Bankgebühren berechnet hat. Ein etwaiger Rückforderungsanspruch verjährt innerhalb von drei Jahren ab Kenntnis des Sachverhalts.
OLG Hamm, Urteil vom 24.02.2021 – 31 U 140/19