Bearbeitungsentgelte bei Unternehmerdarlehen auf dem Prüfstand

  

Am 4. Juli wird der Bundesgerichtshof über die Frage verhandeln, ob Banken für Unternehmerdarlehen Bearbeitungsentgelte berechnen dürfen.

In den drei Parallelverfahren streiten Darlehensnehmer mit ihren Banken darüber, ob die Bank für den Abschluss eines Unternehmerdarlehens eine Bearbeitungsgebühr berechnen dürfen. Für Verbraucherdarlehen hat der Bundesgerichtshof eine solche Praxis für unzulässig erklärt, da die Aufwendungen des Darlehensgebers durch den laufzeitabhängigen Zins vergütet werden (BGH, Urteile vom 13. Mai 2014 – XI ZR 405/12 und XI ZR 170/13). Ob diese Grundsätze auch im Verhältnis zwischen Bank und Unternehmer gelten, wird der BGH zu entscheiden haben. Drei Parallelverfahren sollen am 4. Juli verhandelt werden:

  • LG Hannover und OLG Celle halten eine entsprechende Klausel in Banken-AGB für unwirksam. Es sei kein Grund ersichtlich, warum im Bereich der Unternehmensfinanzierung andere Grundsätze als gegenüber Verbrauchern gelten sollten, zumal die beanstandete Klausel nicht zwischen Kleinunternehmern und Großunternehmern unterscheidete (LG Hannover, Urteil vom 4. Juni 2015 – 3 O 354/14; OLG Celle, Urteil vom 2. Dezember 2015 – 3 U 113/15).
  • Anders sahen dies das LG sowie das OLG Hamburg und wiesen die Klage eines Immobilienprojektentwicklers auf Rückzahlung einer „einmaligen, nicht laufzeitabhängigen Bearbeitungsgebühr“ ab. Eine solche Gebühr könne für den Unternehmer vorteilhaft sein, da er sie als Gewerbetreibender als Werbungskosten abschreiben könne (LG Hamburg, Urteil vom 1. Dezember 2015 – 328 O 474/14; OLG Hamburg, Urteil vom 27. April 2016 – 13 U 2/16).
  • Auch LG und OLG Dresden halten entsprechende Klausel im Geschäftsverkehr mit Unternehmern für wirksam. Dort seien Preisklauseln weit verbreitet. Der Unternehmer müsse selbst prüfen, ob weitere Vertragskosten mit seiner betriebswirtschaftlichen Kalkulation zu vereinbaren sind (LG Dresden, Urteil vom 28. Dezember 2015 – 9 O 824/15; OLG Dresden, Urteil vom 3. August 2016 – 5 U 138/16).

[Update 04. Juli 2017: Der BGH hat entschieden, dass entsprechende Klauseln auch im Verkehr mit Unternehmern unzulässig sind.]

 

Rechtsanwalt Dr. Henning Kahlert ist Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht in Karlsruhe.