BGH: Feststellungsklage bei Widerruf eines Darlehensvertrages unzulässig

  

Der Darlehensnehmer, der nach Widerruf seines Darlehensvertrages den Vertrag rückabwickeln will, muss auf Freigabe der Sicherheit und Rückzahlung der geleisteten Zahlungen klagen, Zug um Zug gegen Ablösung des Darlehens (Leistungsklage). Eine Feststellungsklage ist unzulässig. Dies hat der BGH am 21. Februar entschieden (XI ZR 467 / 15).

Rückabwicklung des Darlehensvertrages

Wenn der Darlehensnehmer eines Verbraucherdarlehensvertrages von seinem gesetzlichen Widerruf rechtzeitig Gebrauch macht, ist der Vertrag rückabzuwickeln: Die empfangenen Leistungen sind zurückzugewähren (§ 357 Abs. 1 BGB). Das bedeutet, dass beide Parteien zurückgeben müssen, was sie empfangen haben:

  • Die Bank muss die ihr gestellte Sicherheit zurückgeben und die empfangenen Zins-und Tilgungszahlungen des Darlehensnehmers erstatten.
  • Im Gegenzug ist der Darlehensnehmer verpflichtet, Zug um Zug das empfangene Darlehen zurückzuzahlen.

Feststellungsklage oder Leistungsklage

Bei beiden Zahlungsansprüchen fallen Zinsen an. Diese zu berechnen, ist ein aufwendiger Rechenvorgang. Viele Darlehensnehmer können oder wollen in einer Klage diese Berechnung nicht sogleich anstellen. Es entsprach allgemeiner Praxis, in einem solchen Fall nicht auf Zahlung zu klagen (Leistungsklage), sondern auf Feststellung, dass der Darlehensvertrag wirksam widerrufen worden ist und sich dadurch in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt hat (Feststellungsklage).

Auch Kostengründe spielten bei der Wahl der Feststellungsklage eine Rolle; denn bei einer Leistungsklage richtet sich der Streitwert (und damit die anfallenden Gerichts- und Anwaltskosten) nach dem Wert der zurückzugewährenden Leistungen, während bei der Leistungsklage ein Abschlag vorzunehmen ist.

BGH: Vorrang der Leistungsklage auch bei Widerruf von Verbraucherdarlehensverträgen

Im konkreten Fall hatte der Darlehensnehmer auf Feststellung geklagt, dass der Vertrag wirksam widerrufen worden sei und keine Zahlungsverpflichtungen aus diesen Darlehensverträgen bestehe. Das OLG München hatte diesen Klagantrag noch für zulässig gehalten.

Wie der Bundesgerichtshof nun entschieden hat, ist eine solche Feststellungsklage unzulässig. Der Kläger könne die Höhe der Zahlungen, die ausgetauscht werden müssen, konkret beziffern, so der XI. Zivilsenat. Im vorliegenden Fall seien keine anderen Verträge mit dem Darlehensvertrag verbunden.

Der BGH verwies den Rechtsstreit an das OLG München zurück, weil noch geklärt werden müsse, ob der Kläger alle erforderlichen Pflichtangaben der Widerrufsbelehrung erhalten hatte.

In laufenden, noch anhängigen Klagen müssen die Darlehensnehmer ihren Klagantrag nun umstellen, wenn die Klage noch als Feststellungsklage erhoben worden ist.