Neufassung der Bausparkassen-Verordnung

  

Nachdem im Dezember 2015 das Bausparkassengesetz wesentlich geändert wurde, hat nun die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) die hierzu gehörende Rechtsverordnung (Bausparkassen-Verordnung, BausparkV) neu gefasst.

Wie bei den Änderungen im Bausparkassengesetz steht auch bei der Verordnung die finanzielle Sicherung der Bausparkassen im Vordergrund:

Der neue § 8 BausparkG schreibt den Bausparkassen vor, Risikomanagementsysteme einzurichten. § 1 BausparkV beschreibt nun die Anforderungen an die hierbei einzusetzenden bauspartechnischen Simulationsmodelle, § 2 BausparkV die Simulationen und Prognosen im Rahmen dieser Systeme.

§ 3 verpflichtet die Bausparkassen, zum Ende eines Kalenderjahrs der Bundesanstalt einen kollektiven Lagebericht vorzulegen.

§ 4 regelt Mindestanforderungen an Bauspartarife. So müssen etwa die Mindestbewertungszahlen so gewählt werden, dass die kollektive Liquidität gesichert ist.

Die bisherigen Regelungen der alten BausparkV finden sich nun in den §§ 5 f. der neuen Verordnung, allerdings mit zahlreichen Änderungen.

Die Verordnung trat am 30. Dezember 2015 in Kraft. Zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Meldung (07. Januar) fanden sich auf der Webseite der BaFin allerdings weder der Wortlaut der Verordnung noch eine Begründung für die Änderungen. Sobald diese veröffentlicht werden, soll an dieser Stelle ein entsprechender Link eingefügt werden.