Änderungen im Bausparkassengesetz ab Dezember 2015

  

Am 22. Dezember 2015 ist das zweite Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Bausparkassen vom 21.12.2015 (BGBl I, 2399) in Kraft getreten, der es den Bausparkassen ermöglichen soll, sich flexibler an die geänderten wirtschaftlichen Rahmenbedingungen anzupassen.

(Der Link führt zum Gesetzesentwurf, der unverändert angenommen wurde).

Über die wirtschaftlichen Hintergründe hatte u.a. das Investment berichtet.

Das Gesetz enthält einerseits Regelungen zum Risikomanagement der Bausparkassen, die in zunehmendem Maße in größere Konzerne eingebunden sind, sowie insbesondere Regelungen zur Sicherung und Stärkung der Ertragslage der Bausparkassen. § 2 Bausparkassengesetz (BausparkG) bestimmt, unter welchen Voraussetzungen die Erlaubnis zur Betreibung des Bauspargeschäftes verteilt werden kann. Die Norm wird wesentlich erweitert und enthält zusätzliche Anforderungen, die neben § 32 Kreditwesengesetz (KWG) erfüllt sein müssen.

§ 4 Abs. 3 BausparkG n.F. bestimmt, in welchen Formen Bausparkassen verfügbares Geld anlegen dürfen. Neu ist, dass auch Aktien erworben werden dürfen, die bestimmten Anforderungen genügen (§ 4 Abs. 3 Nr. 8 n.F.). In Zeiten niedrigster Zinsen erhoffen sich die Bausparkassen, hierdurch eine höhere Rendite für die eingesammelten Gelder erzielen zu können, die dann auch dem Kollektiv der Bausparer zugute kommt.

Zur Problematik, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen Bausparkassen sich von hochverzinslichen Bausparverträgen lösen können, enthält das Änderungsgesetz keine Regelungen.

Weiterführende Links: