Online-Shop muss SEPA-Lastschrift von ausländischem Konto akzeptieren

  

Ein Online-Shop muss es Verbrauchern gestatten, als Zahlmethode die SEPA-Lastschrift von einem ausländischen Konto auszuwählen. Das hat das LG Freiburg auf die Klage eines Verbraucherschutzverbandes entschieden (Urteil vom 21.07.2017 – 6 O 76/17).

Zahlung per SEPA-Lastschrift von ausländischem Konto abgelehnt

Kunden des beklagten Online-Shops konnten Bestellungen u.a. per SEPA-Lastschrift bezahlen. Hatte der Kunde aber seinen Wohnsitz in Deutschland, konnte er als Zielkonto nicht ein Konto einer EU-ausländischen Bank auswählen. Der Betreiber des Online-Shops machte geltend, dies sei zur Bekämpfung von Geldwäsche erforderlich.

Praxis verstößt gegen SEPA-Rechtsverordnung

Das LG Freiburg stellte auf die Klage eines Verbraucherschutzverbandes fest, dass diese Praxis gegen verbraucherschützende Normen verstößt, nämlich gegen Art. 9 Abs. 2 der SEPA-Verordnung. Nach dieser Norm dürfen Zahlungsempfänger nicht vorgeben, in welchem Mitgliedsstaat das Konto zu führen ist, von welchem die Zahlungen erfolgen sollen.

Ziel der SEPA-Verordnung ist es, einen integrierten Markt zu schaffen. Art. 9 Abs. 2 der Verordnung schützt aber auch den einzelnen Verbraucher. Ein integrierter Markt kann nur funktionieren, wenn Zahler wie Verbraucher Überweisungen an Zahlungskonten der Zahlungsempfänger von Zahlungsdienstleistern ausführen lassen können, die in anderen Mitgliedstaaten ansässig und gemäß Art. 3 SEPA-Verordnung erreichbar sind. Regelungszweck von Art. 9 SEPA-Verordnung sei damit auch, Verbrauchern die Entscheidungsfreiheit zu verschaffen, in welchem Mitgliedsstaat sie ein Konto unterhalten, so das Landgericht in der Entscheidungsbegründung. Dies gebe der Vorschrift einen unmittelbaren und nicht nur untergeordneten oder reflexartigen verbraucherschützenden Charakter.

 

Rechtsanwalt Dr. Henning Kahlert ist Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht in Karlsruhe.