Irreführende Werbung mit „0 € Bargeldabhebungsgebühr“

  

Die Barclaycard GOLD VISA-Kreditkarte wurde im Jahr 2013 mit der Aussage beworben, bei Abhebungen im Ausland falle keine „Bargeldabhebungsgebühr“ an. Tatsächlich sollte der Kunde aber eine „Auslandseinsatzgebühr“ entrichten, wenn er außerhalb der Eurozone Geld mit der Kreditkarte abheben wollte. Das OLG Hamburg sah hierin eine irreführende Werbung (Urteil vom 12.04.2017 – 5 U 38/14).

Die Barclays Bank verschickte 2013 per Post Werbeschreiben, die auf die „Barclaycard GOLD VISA“ aufmerksam machten. Auf der Vorderseite des Anschreibens wurde blickfangmäßig hervorgehoben

„0 € Bargeldabhebungsgebühr mit der Kreditkarte – Bargeld an jedem Automaten im Inland und Ausland“

Tatsächlich sollte aber eine „Auslandseinsatzgebühr“ anfallen, wenn der Kunde die Karte außerhalb der „Euro-Zone“ für eine Barabhebung nutzen würde. Ein entsprechender Hinweis wurde auf der Rückseite des Werbeschreibens versteckt.

Auf die Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbandes e.V. hatte das LG Hamburg im April 2014 entschieden, die Klausel sei eine irreführende geschäftliche Handlung  im Sinne von § 5 Abs. 1 UWG (LG Hamburg, Urteil vom 08.04.2014 – 312 O 356/13). Diese Bewertung hat nun das OLG Hamburg in zweiter Instanz bestätigt.

Nach der Werbung dürfe ein Verbraucher davon ausgehen, dass beim Einsatz der Kreditkarte zur Bargeldabhebung im Ausland keinerlei Gebühren anfallen. Er müsse nicht damit rechnen, dass die Bank zwischen einer Bargeldabhebungsgebühr und einer Auslandseinsatzgebühr unterscheide. Der entsprechende Hinweis auf der Rückseite des Webeschreibens sei nicht geeignet, die ausgelöste Fehlvorstellung zu beseitigen.

Die Revision zum Bundesgerichtshof wurde nicht zugelassen.