Zahlreiche Banken (darunter die TARGOBANK) bieten Endkunden sogenannte Individual-Kredite an, bei denen der Kunde nicht nur Zinsen, sondern auch einen sogenannten einmaligen laufzeitunabhängigen Individualbeitrag zu zahlen hat. Bei diesen stellt sich die Frage, ob es sich um verkappte (allgemeine) Bearbeitungsgebühren handelt, die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes bei Verbraucherdarlehen unwirksam sind.
Rechtsprechung des BGH zu Bearbeitungsgebühren bei Verbraucherdarlehen
Der BGH hält solche Klauseln für unwirksam, soweit die Bank damit eigene allgemeine Betriebskosten, Aufwand für die Erfüllung gesetzlicher oder nebenvertraglich begründeter eigener Pflichten oder für sonstige Tätigkeiten, die der Verwender im eigenen Interesse erbringt, auf den Kunden abwälzt. Bearbeitungsgebühren sind danach unzulässig, soweit der Verbraucher für diese keine echten Gegenleistungen erhält (so BGH, Urteil vom 13.5.2014, XI ZR 405/12).
Besondere Vorteile des Individualkredits?
Die Banken rechtfertigen den Individualbeitrag typischerweise mit dem Argument, der Verbraucher erkaufe sich damit besondere Vorteile des Individualkredits, etwa die Möglichkeit, die Zins- und Tilgungszahlungen für kurze Zeit auszusetzen oder deren Höhe abzuändern. Wer diese Vorteile nicht wünsche, so die Argumentation der Kreditinstitute, könne einen Basiskredit wählen, der diese Vorteile nicht bietet, bei dem dafür aber kein Individualbeitrag zu zahlen ist. Die Klausel in den AGB der Bank, mit der die Gebühr vereinbart werde, sei daher wirksam.
Hiergegen wird in tatsächlicher Hinsicht geltend gemacht, der Individual-Kredit sei in der Praxis das Standardmodell des Kreditvertrages, da die Banken Kunden diesen Vertragstyp aufdrängen. Sei aber der Individualkredit der Standard-Vertragstyp, seien die inbegriffenen Sonderleistungen gerade keine besonderen Vorteile mehr, rechtfertigten also keine Sondergebühren. Auch sei die Gebühr unzulässig, weil die entsprechende Klausel den Verbraucher unangemessen im Sinne von § 307 BGB benachteilige.
Zu dieser Frage liegen mittlerweile mehrere – abweichende – Landgerichtsentscheidungen vor.
LG Düsseldorf: Jede laufzeitunabhängige Gebühr ist unzulässig
Das LG Düsseldorf hat in mehreren Entscheidungen die entsprechenden Klauseln der Banken für unzulässig gehalten, allerdings mit einer sehr weitgehenden Begründung: Das Gericht hält jeglichen laufzeitunabhängigen Betrag für unwirksam, den eine Bank zu erheben versuche; denn das Entgelt des Darlehensgebers für die Überlassung der Valuta sei allein der Zins, der aber laufzeitabhängig zu zahlen sei (so LG Düsseldorf Urteil vom 08.07.2015 – 12 O 341/14 und Urteil vom 17.07.2015 – 8 S 20/15).
Dass sich diese sehr weitgehende Argumentation durchsetzen könnte, ist fraglich. Sie lässt sich nicht aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes herleiten.
LG Stuttgart: Gebühr zulässig, wenn konkrete (Gegen-)Leistung geboten wird
Demgegenüber hält das LG Stuttgart in einer Entscheidung vom 02.12.2015 (13 S 45/15) die Gebühr für zulässig. Die Klausel zur Erhebung des Individualbeitrages sei eine Hauptpreisabrede, die nicht der AGB-rechtlichen Kontrolle unterliege. Die Gebühr werde nämlich als Gegenleistung für zusätzlich angebotene konkrete Leistungen erhoben, die im Vertrag dargestellt seien.
Gegen die Entscheidung des LG Stuttgart ist Revision zum Bundesgerichtshof eingelegt worden.