Rückforderungsansprüche des Bankkunden wegen zu Unrecht erhobener Zinsen oder Entgelte unterliegen der Verjährung. Die Verjährungsfrist beginnt, sobald der Kunde von der Belastung des Kontos Kenntnis erlangt hat, nicht erst, wenn er den Sachverhalt rechtlich zutreffend gewürdigt hat.
Auf die Klage eines Verbraucherschutzverbandes entschied das LG Tübingen, dass eine Klausel in Banken-AGB unwirksam ist, nach der auch für bestehende Sparbücher nachträglich ein Negativzins für Guthaben eingeführt werden soll (Urteil vom 26.01.2018 – 4 O 187/17).
Bezeichnet die Bank in der Widerrufsbelehrung eines Immobiliardarlehensvertrages bestimmte Informationen (hier: die zuständige Aufsichtsbehörde) zu Unrecht als „Pflichtangabe“, macht dies die Belehrung nicht zwingend unwirksam. Das hat der Bundesgerichtshof am 22. November entschieden (Urteil vom 22. November 2016 – XI ZR 434/15).
Am 25. Oktober 2016 verhandelt der Bundesgerichtshof über die Zulässigkeit von Gebühren, die Banken für eine geduldete Überziehung von Girokonten verlangen.
Zahlreiche Banken (darunter die TARGOBANK) bieten Endkunden sogenannte Individual-Kredite an, bei denen der Kunde nicht nur Zinsen, sondern auch einen sogenannten einmaligen laufzeitunabhängigen Individualbeitrag zu zahlen hat. Bei diesen stellt sich die Frage, ob es sich um verkappte (allgemeine) Bearbeitungsgebühren handelt, die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes bei Verbraucherdarlehen unwirksam sind.
Die Bewerbung eines Tagesgeldkontos mit Nennung eines Zinssatzes ist unzulässig, wenn dabei nicht deutlich gemacht wird, dass es sich um einen variablen Zinssatz handelt.
Eine Klausel in Banken-AGB, nach der die Ausstellung einer Ersatzkarte entgeltpflichtig ist, benachteiligt den Kunden unangemessen und ist daher unwirksam.