Werbung für Tagesgeldkonto mit Slogan „So macht Sparen Spaß“ irreführend

  

Die Bewerbung eines Tagesgeldkontos mit Nennung eines Zinssatzes ist unzulässig, wenn dabei nicht deutlich gemacht wird, dass es sich um einen variablen Zinssatz handelt.

Das OLG Düsseldorf hat auf die Klage eines Verbraucherschutzverbandes über die Werbung einer Bank entschieden, die ein Tagesgeldkonto beworben hatte mit der Aussage „1,50 % p.a. aufs Tagesgeld vom ersten bis zum letzten Cent“. Nur an versteckter Stelle fand sich der Hinweis, dass der Zinssatz variabel war und dass sich die Bank die Anpassung des Zinssatzes in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorbehalte.

Das OLG Düsseldorf hielt dies für eine unlautere Werbung. Der Zinssatz sei bei Geldanlagen das zentrale Kriterium, an dem sich Verbraucher orientieren. Die Bank, die die Variabilität des Zinssatzes verschweige, behalte damit eine wesentliche Angabe im Sinne von § 5a Abs. 2 UWG zurück und führe dadurch den Verkehr durch Unterlassen in die Irre. Hieran ändert nach Auffassung des OLG auch nichts, dass das Konto ausdrücklich als Tagesgeldkonto bezeichnet wurde. Der Verbraucher verstehe dies so, dass er täglich über sein Geld verfügen könne; das der Zinssatz variabel sei, ergebe sich hieraus nicht.

Mit ihrem Werbeslogan stelle die Bank ihr Tagesgeldkonto als eine gute Möglichkeit zur Vermögensbildung dar und suggeriere dem Verkehr eine Annäherung an klassische Geldanlagen, bei denen der Zins festgeschrieben sei.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.10.2015 – I-20 U 145/14